Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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Iwriter Titel. 
Von den einzelnen Verbrechen und deren Bestrafung. 
Erster Abschnitt. 
Von den militairischen Verbrechen der Personen des 
Soldatenstandes. 
S. 87. 
I. Verbrechen Hochverrath, Majestätsverbrechen und Landesverrath im Frieden sind, wenn 
Keben die. sie von Personen des Soldatenstandes begangen werden, zwar nach der allge- 
#rh, meinen andesgesetzen zu beurtheilen, jedoch ist die danach verwirkte Strafe zu 
5 Sierobt, schärfen, sofern dieselbe eine Verschärfung zuläßt. 
brecheg, tandes. Vergl. zu den §#. 86. 87. das Geseh vom 15. April 1852. S. 1.; Beilage Littr. F. 
verrath im Frie- 
den. 
S. 88. 
2. Kiegs. Wer vorsätzlich die Unternehmungen des Feindes befördert, oder zur Be- 
verrath. günstigung desselben den Preußischen verbündeten Truppen Nachtheil bereie, 
insbesondere wer » 
1) sich der, in den allgemeinen Landesgesetzen in Bezug auf den Krieg als 
ch der n α beichneden ’wese Sckalchehug auf 6 
2) dem Feinde das Geheimniß des Postens, das Feldgeschrei oder die Losung 
offenbart, oder 
3) zur Begünstigung des Feindes 
a) * ahm ertheilten Befehle unausgeführt läßt, oder mangelhaft aus- 
/ 
b) falsche Meldungen macht, oder richtige zu machen unterläßt, 
begeht einen Faiegsperach und fat Versetzung in die zweite Klasse des Soldaten- 
standes, Kassatiom und Festungsstrafe, nach Umständen bis zu lebenswieriger 
Dauer, oder, wenn durch den Verrath ein erheblicher Nachtheil entstanden ist, 
die Tobesstrafe verwirkt. 
Vergl. das Gesetz vom 15. April 1852. S. 13.; Beilage Littr. F. 
G. 89. 
Wer von verrätherischen Handlungen oder Absichten (6#. 87. und 88. 
Kenntniß erhält und Wiheeisch seinen ä 4 20188. anzuzeigen, i 
als Mitschuldiger anzusehen, und ebenso wie der Verräther selbst zu s
	        
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