Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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2) zu einem, Truppentheil, der in Friedenszeiten kriegsbereit oder mobil ge- 
gehören, vielmehr bewendet es alsdann bei den V. i 
und 97. Theil I. des Militair. Strasgeseybachs= arite der K. 2. . 1. 2. 
IV. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft und i# is i 
rechtskraͤftig erledigte Fälle — in Kraft und ist auf alle bis jeht noch nicht 
Berlin, den 29. Oktober 1859. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
(gez.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
(gegengez.) von Bonin. 
An den Kriegsminister. 
KG. 93. 
Gegen Offiziere des Dienststandes begründen diese Umstände (§. 92.) er 
in Verbindung mit andern nahen Anzeigen D# Varldelun sen —5 
K. 94. 
v) g de Gegen die auf unbestimmte Zeit von ihren —— Beurlaubten 
r—urtus und gegen Reservisten gilt, bis zum Beweise des Gegentheils, die Vermuthung 
*— für das Verbrechen der Desertion, 
eurlaubten · » » » 
ist«-singend Re. 1) e sie ohne Erlaubniß auswandern, oder in fremde Kriegsdienste 
2) wenn sie 
a) nach Empfang der Einberufungsorder von ihrem bisherigen Wohn- 
ort ohne Erlaubniß sich esertzen oder sich versteckt halten, oder 
b) die vorgeschriebene Meldung ihrer Aufenthaltsveränderung bei der 
Landweterbehörde unterlassen haben, 
und sich auch dann nicht einfinden oder melden, sobald eine öffentliche Aufforde 
rung erfolgt, oder der Krieg ausbricht. J 
Vergl. den Artikel 59. der Verfassung des Norddeutschen Bundes. 
KS. 85. 
3. Strofe gegem Die Desertion in Friedenszeiten ist 
Fe , 1) das erste Mal mit sechsmonatlicher bis zweijähriger Festungsstrafe, 
— 2) beim ersten Rückfall mit zwei= bis vierjähriger Festungsstrafe, 
belten. 3) beim zweiten Rückfall mit Ausstoßung aus dem Soldatenstande und 
zehn- bis fünfzehnjähriger Baugefangenschaft 
zu bestrafen. 
K. 96. 
Wer sich der Desertion im Frieden schuldig macht, nachdem er wegn 
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