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vorliegt, Ausstoßung aus dem Soldat bi igjähri
W 5 n (# n oldatenstande und zehn bis zwanzigjährige Bau-
ie Desertion nicht ausgeführt ist di
sätzen des §. 101. zu ermäßigen. geführt, so ist die Strafe nach den Grund
Den Anstifter des Desertionskomplotts und den Rädelsführer aber trifft,
die Desertion mag ausgeführt sein oder nicht, die Todesstrafe. «
§.103.
chtcaqemim Außer der Freiheitsstrafe ist bei dem Verbrechen der Desertion, in
Bestimmungen. nicht Aussioßung aus Heit Soldatenstande eintreten oe auf erschung. Lafeen
zweite Klasse des Soldatenstandes zu erkennen.
C. 104.
Gegen Deserteure, welche nach dem Attest eines Militairarztes zur Auf-
nahme in eine Festungs-Strafsektion, sowie zur Fortsetzung des Militatrdienstes
untauglich sind, ist, insofern nicht Ausstobung aus dem Soldatenstande eintreten
muß, auf Entlassung aus dem Militairverhältniß und, statt der gesetzlich ver-
wirkten Festungsstrafe, auf verhältnißmäßige Zuchthausstrafe zu erkennen.
Anmerkung: An die Stelle der im F. 104. erwähnten Zuchthausstrafe ist in
der nehheren Gesetzgebung #eain Sigls gebtrien. Zuchthausstrafe is in Foge
§S. 105.
NMillitairsträflinge, welche aus der Strafabtheilung entweichen, sind jederzeit
mit körperlicher Züchtigung zu belegen.
Außer dieser Strafe trifft sie:
a) in Friedenszeiten, insofern nicht der Fall des H. 101. vorliegt, sechs-
wööchentlicher strenger Arrest und Versetzung in die zweite Klasse des
Soldatenstandes;
b) im Rückfall aber, sowie
e) in Kriegszeiten
die Strafe der Desertion nach S§. 95. ff.
dch soll weder in dem Fall zu Littr. b. noch in andern Desertionz-
fällen „bei Bestimmung der Strafe, die erste Entweichung aus der Strafabthei-
ung Wittr. a.) als ein Desertionsfall mitgerechnet werden.
Vergl. den Allerhöchsten Erlaß vom 6. Mai 1848. Beilage Littr. D.
K. 106.
Auf ein eröheets Strafmaaß innerhalb der Sählich vorgeschriebenen
Grenzen ist gegen diejenigen Deserteure zu erkennen, welche
1) entwichen sind, während sie mit einer Oienstleistung beauftragt waren;
2) von ihren Montirungsstücken solche mitgenommen haben, deren sie nicht
nothwendig zu ihrer Bekleidung bedurften; muer