Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

6. Str 
-in 
C. Verstüm- 
mealung. 
D. Simulatien. 
— 212 — 
C. 111. 
Wer einen Andern zur Desertion verleitet, ohne selbst zu desertiren, oder 
wer einem Deserteur wesentliche Hülfe zum Entterne stuf-# ist hg z be- 
strafen, als ob er selbst zu der Zeit, wo er dieses Verbrechen verübt, zum ersten 
Male Ssert wi « 
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barkeit des Verleiters und des Gehülfen, rbenssowir. des —“) / 
den allgemeinen Grundsätzen über die Bestrafung des Versuchs eines Verbrechens 
beurtheilt werden. 
* 
Wenn Invaliden, welche zu besonderen Dienstleistungen nicht kommandirt 
sind, aus den Invaliden-Versorgungsanstalten (Invalidenhäusern, Veteranen- 
Sektionen, Invaliden-Kompagnien) entweichen, so sind sie nicht als Deserteure 
zu verfolgen und zu bestrafen, sondern nur mit der Strafe der unerlaubten Ent- 
fernung zu belegen. 
g. 113. 
Wer in der Absicht, zum Dienst sich untauglich zu machen, seine Ver- 
stümmelung oder Verunstaltung bewirkt, soll, wenn er diese Absicht nicht voll- 
ständig erreicht hat, sondern noch zu Dienstleistungen und Arbeiten für mili- 
tairische Zwecke verwendet werden kann, in die zweite Klasse des Soldaten- 
standes versetzt und mit sechswöchentlichem strengen Arrest oder mit Festungs- 
strafe bis zu sechs Monaten, in Kriegszeiten aber mit sechsmonatlicher bis 
zweijähriger Festungsstrafe belegt und zur Ableistung seiner Dienstverpflichtung 
in eine Arbeiter-Abtheilung eingestellt werden. 
Hat die Verstümme ung oder Verunstaltung aber die änkliche Untauglich- 
keit zu Dienstleistungen und Arbeiten für militairische Zwecke zur Folge, ß ist 
Aus kohung aus dem Soldatenstande und ein bis dreijährige Baugefangenschaft 
verwirkt. 
S. 114. 
Ebenso, wie derjenige, welcher sich selbst verstümmelt oder verunstaltet hat, 
ist zu bestrafen, wer elsen Anderem mit dessen Zustimmung in der Absicht, ihn 
zum ODienst untauglich zu machen, verstümmelt oder verunstaltet. 
Hat er hierbei zugleich eine besondere Amts, oder Berufspflicht verletzt, 
so soll jederzeit zugleich auf Amtsentsetzung, oder auf den Verlust der Befugniß 
zur Betreibung der Kunst oder des Gewerbes für immer oder auf bestimmte 
Zeit erkannt werden. 
K. 115. 
Wer durch wahrheitswidrige Vorschützung vom Krankheiten, oder durch 
ähnliche betrügliche Mittel, sich der Verpflichtung zum Militairdienst zu ent- 
ziehen sucht, ist in die zweite Klasse des Soldatenstandes zu versetzen rnd gut
	        
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