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Personen des Soldatenstandes sich eines Verbrechens schuldig machen,
wodurch die Achtung gegen diese verletzt wird,
b) an einem von Personen des Soldatenstandes verübten militairischen
Verbrechen Theil nehmen, oder
e) sich eines Mißbrauchs militairdienstlicher Autorität schuldig machen
4) Insubordination bei Anbringung von Gesuchen und Beschwerden in mili-
tairischen Dienstangelegenheiten;
5) Herausforderungen und Zweikämpfe beurlaubter Landwehroff iere und
der mit Vorbehalt der Dienstverpflichtung aus dem stehenden Heer aus-
geschiedenen Offiziere.
Trifft ein Verbrechen der zu 1. bis 5. bezeichneten Art mit einem gemeinen
Ver acchen zusammen, so ist der Militairgerichtsstand auch wegen des letzteren
egründet.
S. 7.
Wenn die zum Beurlaubtenstande gehörenden Personen des Soldaten-
standes zu dienstlichen Zwecken einberufen werden, so haben sie während dieser
Einberufung den Militairgerichtsstand. Derselbe beginnt:
1) wenn die Einberufung zum Kriege oder wegen außerordentlicher —
menziehung der Reserve oder der Landwehr erfolgt, mit dem Empfang
der Einberufungsorder;
2) wenn die Einberufung zu den größeren Uebungen stattfindet, mit dem
Anfang des in der #-krufun Horder bezeichneten Feiet, mi
In beiden Fällen hört dieser Gerichtsstand mit dem Ablauf des Tages der
Wiederentlassung auf.
Elrfolgt dagegen
3) die Einberufung zu den kleineren Uebungen oder zu anderen dienstlichen
Zwecken, 46 findet der Militairgerichtsstand nur für die Dauer der An-
wesenheit des Beurlaubten im dienstlichen Verhältniß statt.
Anmerkung: Kleinere Ueb d des laubt i
mehr alt. Die burch dac Geseß, zerade die Steueestandes #nder vcht
vom 9. November 1867. vorgeschriebenen Uebungen gehören ohne Aus
den größeren Uebungen im Sinne der Bestimmnrgrneser Sa snh **2
S. 8.
Die Militairgerichte dürfen jedoch in den Fällen des §. 7. zu 2. und 3.
des ersahren den Eioilgerichten Fenn und den knlh l- dazu aus.
wenn ein gemein erbrechen vorliegt und damit kein militairi "c
briche, e ein e 3— g ein militairisches Ver
K. 9.