Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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Von der während der vorgedachten acht Jahre für die ansestädte . 
ausstellenden Quote des Postüberschusses wird alljährlich die Bellü ber, 
Bundespräsidium zur Disposition gestellt zu dem Zwecke, daraus zunächst die 
len für die Herstellung normaler Posteinrichtungen in den Hansestädten zu 
estreiten. 
L. 
Marine und Schiffahrt. 
Artikel 53. 
Die Bundes· Kriegsmarine ist eine einheilliche unter Preußischem Ober- 
befehl. Die Organisation und Zusammensetzung derselben liegt Seiner Majestät 
dem Könige von Preußen ob, welcher die orie- und Beamten der Marine 
Wmri d für welchen dieselben nebst den Mannschaften eidlich in Pflicht zu 
nehmen sind. 
Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Bundes-Kriegshäfen. 
Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit zu- 
kemmenhängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird aus der Bundeskasse 
estritten. 
Die gesammte seemännische Bevölkerung des Bundes, einschliehlich des 
Maschinenpersonals und der Schifshandwerter ist vom Dienste im Landheere 
befreit, dagegen zum Dienste in der Bundesmarine verpflichtet. 
Die acheilung des Ersatzbedarfes findet nach Maaßgabe der vorhandenen 
seemännischen Bevölkerung statt, und die hiernach von jedem Staate gestellte Quote 
kommt auf die Gestellung zum Landheere in Abrechnung. 
Artikel 54. 
Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche Handels- 
marine. 
Der Bund hat das Verfahren zur Ermittelung der bahungessi igkeit der 
Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Meßbriefe, sowie der iffscertifikate 
zu regeln und die Pohingungen festzustellen, von welchen die Erlaubniß zur Füh- 
rung eines Seeschiffes abhängig ist. 
In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasserstraßen 
der einzelnen Bundesstaaten werden die Kauffahrteischiffe sämmtlicher Bundesstaaten 
Flichmäßin ugelassen und behandelt. Die Abgaben, welche in den Seehäfen von 
e1en Seeschiffen oder deren Ladungen für die Benutzung der Schiffahrtsanstalten 
oben werden, dürfen die zur Unterhaltung und gwöhulichen Herstellung dieser 
Anstalten erfor rrichen Kosten nicht übersteigen. ç 
Auf allen natürlichen Wasser aßen dürfen Abgaben nur für die Benutzung 
besonderer Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, erhoben 
werden. Diese Abgaben, sowie die Abgaben für die Befahrung solcher künstlichen 
Wasserstraßen, welche Staatseigenthum sind, dürfen die zur Unterhaltung und 
gewöhnlichen Herstellung der Anstalten und Anlagen erforderlichen Kosten Licht 
über-
	        
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