Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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Die Fortsetzung einer Untersüchung, welche beim Eintritt des Termins der uel mes 
Entlassung aus dem Dienststande noch schwebt, kann, wenn dieselbe ein gemeines den Beurleut. 
Verbrechen zum Gegenstande hat, und kein zerichtlich zu bestrafendes militairisches FuM 89 began- 
Verbrechen damit zusammentrifft, insofern der Angeschuldigte nicht verhaftet ist, 
dem Civilgericht überlassen werden. 
G. 15. 
Kommt ein während des Oienststandes begangenes Verbrechen erst nach 
dem Uebertritt in den Beurlaubtenstand zur Sprache, so steht dessen Untersuchung 
und Bestrafung nur dann den Cidvilgerichten zu, wenn das Verbrechen zu den 
gemeinen gehört und mit keinem gerichtlich zu bestrafenden militairischen Verbrechen 
zusammentrifft. 
Vergl. die Anmerkung zu §. 7. 
S. 16. 
Der Militairgerichtsstand hört auf 1% N. Lem. 
1) bei Offiieren: Wui 
a) durch Verabschiedung ohne Pension, mit der Beschränkung, daß 
diejenigen verabschiedeten Offiziere, denen die Erlaubniß 
ertheilt worden ist, Militairuniform zu tragen, bei den nach der 
Verordnung vom 20. Juli 1843. zu bestrafenden Herausforderungen 
und Duellen den Militairgerichtsstand behalten; 
b) durch Kassation, Entfernung aus dem Offizierstande und Dienst- 
entlassung; « 
2) bei Unteroffizieren und Gemeinen: mit dem Ausscheiden aus den Militair- 
verhältnissen durch Verabschiedung, Entlassung oder Ausstoßung aus dem 
Soldatenstande (bei Gendarmen: mit Entlassunn oder Ausstoßung aus 
der Gendarmerie); 
3) bei Militairbeamten: durch Verabschiedung, Entlassung, Kassation und 
Antsentsetzung; 
4) wenn Militairpersonen im Civil= Staatsdienst oder im Kommunaldienst 
definitiv angestellt werden. 
S. 17. 
Kommt ein von einer Militairperson begangenes militairisches oder ge- 
meines Verbrechen erst nach dem gänzlichen Ausscheiden aus den Militairverhält- 
nissen zur Scet gehört die Sache ausschließlich vor die Civilgerichte. 
Wegen Fortsetzung einer vor diesem Ausscheiden bei den Mi itairgerichten 
begonnenen Untersuchung kommen die Bestimmungen des 8. 14. zur Anwendung. 
Sondes= Gesezbl. 1867. 34 6. 11.
	        
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