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Die Fortsetzung einer Untersüchung, welche beim Eintritt des Termins der uel mes
Entlassung aus dem Dienststande noch schwebt, kann, wenn dieselbe ein gemeines den Beurleut.
Verbrechen zum Gegenstande hat, und kein zerichtlich zu bestrafendes militairisches FuM 89 began-
Verbrechen damit zusammentrifft, insofern der Angeschuldigte nicht verhaftet ist,
dem Civilgericht überlassen werden.
G. 15.
Kommt ein während des Oienststandes begangenes Verbrechen erst nach
dem Uebertritt in den Beurlaubtenstand zur Sprache, so steht dessen Untersuchung
und Bestrafung nur dann den Cidvilgerichten zu, wenn das Verbrechen zu den
gemeinen gehört und mit keinem gerichtlich zu bestrafenden militairischen Verbrechen
zusammentrifft.
Vergl. die Anmerkung zu §. 7.
S. 16.
Der Militairgerichtsstand hört auf 1% N. Lem.
1) bei Offiieren: Wui
a) durch Verabschiedung ohne Pension, mit der Beschränkung, daß
diejenigen verabschiedeten Offiziere, denen die Erlaubniß
ertheilt worden ist, Militairuniform zu tragen, bei den nach der
Verordnung vom 20. Juli 1843. zu bestrafenden Herausforderungen
und Duellen den Militairgerichtsstand behalten;
b) durch Kassation, Entfernung aus dem Offizierstande und Dienst-
entlassung; «
2) bei Unteroffizieren und Gemeinen: mit dem Ausscheiden aus den Militair-
verhältnissen durch Verabschiedung, Entlassung oder Ausstoßung aus dem
Soldatenstande (bei Gendarmen: mit Entlassunn oder Ausstoßung aus
der Gendarmerie);
3) bei Militairbeamten: durch Verabschiedung, Entlassung, Kassation und
Antsentsetzung;
4) wenn Militairpersonen im Civil= Staatsdienst oder im Kommunaldienst
definitiv angestellt werden.
S. 17.
Kommt ein von einer Militairperson begangenes militairisches oder ge-
meines Verbrechen erst nach dem gänzlichen Ausscheiden aus den Militairverhält-
nissen zur Scet gehört die Sache ausschließlich vor die Civilgerichte.
Wegen Fortsetzung einer vor diesem Ausscheiden bei den Mi itairgerichten
begonnenen Untersuchung kommen die Bestimmungen des 8. 14. zur Anwendung.
Sondes= Gesezbl. 1867. 34 6. 11.