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G. 82.
IV. Des Ar- · 5— " 2 " "„
(I dem n- den Militairgerichten angestellten Aktuarien stehen zunächst unter
egen ihrer besonderen Amttspflichten sind sie i i
Instruktionen zu beurtheilen. pflichten sind sie nach den ihnen ertheilten
C. 83.
V. Der zu den Die zu den Untersuchungsgerichten kommandirten Offiziere haben für die
rss Erhaltung der militairischen Ordnung während der B. #lllereh zu sir dee
nenzbiruen Off- auch dahin zu sehen, daß die Aussagen genau in die von ihnen mit zu unter-
ziert · eichnenden Protokolle aufgenommen werden, und daß der Inhalt derselben über-
saupt mit dem wirklichen Hergang übereinstimmt.
34 .84.
Hat ein solcher Offizier (5. 83.) Erinnerungen zu machen, so sind dieselben
von ihm dem Ingquirenten, (4 nicht in Oegn#n des zu Slin beselbe
mitzutheilen. Wenn darüber keine Vereinigung stattfindet, so kann der Offizier
die Aufzeichnung seiner Erinnerungen am Schluß des Protokolls verlangen und
dem Gerichtsherrn davon Anzeige machen. .
Wenn es, insbesondere bei militairischen Verbrechen, zur näheren Fest-
stellung des Watbestandes auf zenaue Kenntniß und richtige Würdigung der
militairischen Verhältnisse wesentlich ankommt, so müssen die zur Untersuchun
kommandirten Offiziere in Verbindung mit dem Inguirenten dahin wirken, eas
der militairische Gesichtspunkt dabeie #esgehalten und der zu Vernehmende ver-
anlaßt werde, über die ihnen zur Ermittelung des richtigen militairischen Stand-
punktes erheblich scheinenden Umstände sofort vollständige Auskunft zu ertheilen.
g. 85.
272* Ge · Die Geschäfte der Gerichtsboten sind durch Ordonnanzen zu versehen.
Sechster Abschnitt.
Von dem General-Auditoriat.
G. 86.
Das General-Auditoriat ist der oberste Militairgerichtshof. Es ist die
Rekursinstanz, sowie die begutachtende Behörde in den, in diesem Gesetzbuch
näher bezeichneten Fällen.
Dasselbe bildet die zweite Instanz in Straffachen der Militairbeamten und
ist die vorgesetzte Dienstetörde der Auditeure und Aktuarien.
+. 87.