Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

— 303 — 
Ehre ausgesprochen, so ist damit die Ausstoßung aus dem Soldatenstande von 
Rechtswegen verbunden. 
KG. 4. 
Die Verurtheilung zur ZQuchthausstrafe hat die Ausstoßung aus dem Soldaten- 
stande von Rechtswegen zur Folge. *½* - *- 
Eine Umwandlung der Luchthausstrafe in eine militairische Freiheitsstrafe 
findet in der Folge nicht mehr statt. . 
Anmerkung: Die Bestimmungen des §. 4. werden in den Bundesstaaten, in. welchen 
das Sirafgesetzbuch für die Preußischen Staaten vom 14. April 1851. nicht. gilt, 
analog auf diesenigen Freiheitsstrafen anzuwenden sein, welche nach ihrer Natur 
oder nach der Art ihrer Vollstreckung und nach dem hieraus sich ergebenden ent- 
ehrenden Karakter in gleicher Weise, wie die Zuchthausstrafe des erwähnten Straf. 
gesehbuchs, das Verbleiben der Verurtheilten im Militairstande unmöglich machen. 
G. 5. 
Wird gegen eine Person des Soldatenstandes die Untersagung der Ausübung 
der bürgerlichen Ehrenrechte auf eine längere als dreijährige Dauer ausgesprochen, 
so ist damit die Entlassung aus dem Soldatenstande von Rechtswegen verbunden. 
Wird dagegen die Dauer dieser Strafe vom Richter nur auf drei Jahre oder 
weniger bemessen, so gehoͤrt der Verurtheilte während dieser Zeit zur zweiten 
Klasse des Soldatenstandes. 
Anmerkung- In den zuvor (Anmerkung zu §. 4.) bezeichneten Bundesstaaten wird 
der F. 5. ebenfalls analog zur Anwendung zu bringen und demgemäß in jedem 
einzelnen Falle zu prüfen sein, ob die unmittelbar oder mittelbar verhängte Ehren- 
strafe die Entlassung aus dem Soldatenstande oder blos die Versehung in die 
zweite Klasse desselben nach sich ziehen müsse. 
. 6. 
Mit der Verurtheilung zur Zuchthausstrafe, sowie mit der zeitigen Unter- 
agung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte, ist die Degradation von 
echtewegen verbunden; eine Abkürzung der verwirkten Freiheitsstrafen wegen 
gleichzeitig eintretender Degradation findet in diesen Fällen nicht statt. 
Anmerkung: Der F. 6. wird in den vorgenannten Bundesstaaten dahin anzuwenden 
sein, daß Deradation. bei Verhängung einer nach der Anmerkung zu -r der 
renstrafe 
uchthausstrafe gleich u achtenden Freiheitsstrafe oder einer solchen E 
eintritt, welche der Unter qging der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte nach 
dem Strafgesetbuche vom 14. April 1851. entspricht. " 
S. 7. 
Eine Umwandlung der Gefängnißstrafe und der Einschließung in eine 
militairische Freiheitsstrafe ist nicht zulässig, wenn der A ldi 
der Beur —l- aunbrr st nicht zuässig, n ngeschuldigte zum Stande 
g. 8. 
Wenn nach den gesetzlichen Bestimmungen eine bürgerliche Freiheitsstrafe 
in
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.