Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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rache vorzulesen und zu diesem Zwecke die nöthigen Uebersetzungen in 
e obulsche und Litthauische alsbald anzufertigen sind. · 
Diese Meine Ordre ist der Armee bekannt zu machen. 
Charlottenburg, den 9. Dezember 1852. 
(gez) Friedrich Wilhelm. 
(gegengez.) von Bonin. 
An den Kriegs-Minister. 
v 
* 
Seit Einführung des im Jahre 1845. der Armee verliehenen Strafgesetz- 
buchs ist es der eigentliche Zweck der Kriegsartikel, die Unteroffiziere und Sol- 
daten mit den ihnen obliegenden Pflichten, den bei Pflichtverletzungen nach den 
bestehenden Geseten zu gewärtigenden Strafen und den bei treuer Pflichterfüllung 
zu erwartenden Belohnungen im Allgemeinen bekannt zu machen. · 
Diesem Zweck können die Kriegsartikel vom 27. Juni 1844. nicht mehr 
vollständig entsprechen, weil in Folge der neueren Geseygebung mehrere darin 
enthaltene Bestimmungen ihre Gültigkeit verloren haben. 
Dies hat eine Revision derselben nöthig erscheinen lassen, nach deren 
Beendigung Se. Majestät der König die Einführung der in 2c. Egenplaren bei- 
folgenden von Allerhöchstdemselben vollzogenen, revidirten Kriegsartikel anzuordnen 
und zugleich mittelst Ordre vom 9. Dezember v. J. zu bestimmen geruht haben: 
daß sie zu diesem Behufe sogleich nach ihrer alsbald zu veranlassenden 
Bekanntmachung bei jeder Kompagnie, Schwadron und Batterie und 
demnächst aljähriich einmal, sowie auch einem jeden neu eintretenden 
Soldaten (den der deutschen Sprache nicht kundigen in ihrer Mutter- 
sprache) vor der Ableistung des Soldateneides lanesam und deutlich vor- 
gelesen werden sollen. 
Demgemäß ersucht das Kriegsministerium das Königliche General- 
Kommando ergebenst, Bchufs Ausführung dieser Allerhöchsten Ordre die bei- 
folgenden Exemplare der Kriegsartikel nach Zurückbehaltung der zum eigenen 
Gebrauch erforderlichen Anzahl, nach Maaßgabe des anliegenden Verzeichnisses, 
den demselben untergebenen Militairbehörden und Truppentheilen zuzufertigen und 
zugleich darauf aufmerksam zu machen, daß die in die Kriegsartikel ausgenom- 
menen Strafbestimmungen nur einen dem Zweck derselben entsprechenden Auszu 
aus den bestehenden materiellen DilitareStrasgelefen bilden, wodurch die Gü 
tigkeit dieser Gesetze und deren Anwendbarkeit auf Unteroffiziere und Soldaten 
bei Beurtheilung und Bestrafung der von ihnen verübten strafbaren Handlungen 
in keiner Weise berührt wird. 
Berlin) den 26. Januar 1853. 
Kriegs-Ministerium. 
ie Köniali .) vo onin. 
An die Königlichen General-Kommandos 2c. (60) von 
4# Kriegs.
	        
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