Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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Seiner Majestät des Königs über Sei 
Bchöcden flendseldss Kor P66000 " Seine Lande oder den von Ihm eingesetzten 
Artikel 22. 
Wer an einem Aufruhr im Innern des Landes mit bewaffnete 
Theil nimmt, wird ebenso wie der Theilnehmer an einem W , 
bestraft. 
Artikel 23. 
Die Waffe ist dem Soldaten zum Schutze und zur Vertheidigung des 
DTphrones und des Vaterlandes anvertrchn. 5 * dahe füekersiheid dis ihm 
zustehende Dienstgewalt niemals, mithin selbst nicht gegen die Bewohner des 
feindlichen Landes oder gegen gefangene feindliche Soldaten mißbrauchen. Eben- 
sowenig darf der Soldat eigenmächtig im feindlichen Gebiet Habe und Gut der 
Landesbewohner verwüsten oder sich zueignen. 
Artikel 24. 
Ulnerlaubtes Beutema * hat strengen Arrest oder Festungsstrafe bis zu 
zwei Jahren, bei —— Lnnln aber eener Fesungestrafe elr 
Dauer und Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes, oder nelbt die 
Todesstrafe zur Folge. 
  
Artikel 25. 
Plünderung und Erpressung werden mit Versetzung in die zweite Klasse 
des Soldatenstandes und Festungsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft. Bei 
besonders erschwerenden Umständen tritt die Todesstrafe ein. 
Artikel 26. 
Nachzügler und diejenigen, welche unter dem Vorwande von Krankheit 
oder Ermattung hinter den Truppen zurückbleiben und den Landesbewohnern 
Nahrungs- oder Bekleidungsgegenstände wegnehmen, haben wegen Marodirens 
Versetzung in die zweite He des Soldatenstandes und Arreff oder Festungs- 
strafe bis zu zwei Jahren verwirkt. Wenn bei dem Marodiren Gewalt an Per- 
sonen verübt worden ist, trifft die Schuldigen die Strafe der Plünderer. 
Artikel 27. 
Der Soldat soll seine Waffen und Montirungsstücke in gutem Stande 
erhalten und zur Erlangung der Kriegstüchtigkeit unausgesetzt sich bemühen, den 
Gebrauch der Waffen, sowie die Vorschriften zur Ausrichtung seines Dienstes 
e und vollständig kennen zu lernen, um sie in jedem vor ommenden Falle 
ogleich anzuwenden. 
gleich anz Artikel 28. 
Wer seine Waffen und Montirungsstücke, oder die ihm zur eigenen Be- 
nutzung gegebenen Lasen und än vetrbt, verderben läßt, oder si Z½#
	        
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