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Seiner Majestät des Königs über Sei
Bchöcden flendseldss Kor P66000 " Seine Lande oder den von Ihm eingesetzten
Artikel 22.
Wer an einem Aufruhr im Innern des Landes mit bewaffnete
Theil nimmt, wird ebenso wie der Theilnehmer an einem W ,
bestraft.
Artikel 23.
Die Waffe ist dem Soldaten zum Schutze und zur Vertheidigung des
DTphrones und des Vaterlandes anvertrchn. 5 * dahe füekersiheid dis ihm
zustehende Dienstgewalt niemals, mithin selbst nicht gegen die Bewohner des
feindlichen Landes oder gegen gefangene feindliche Soldaten mißbrauchen. Eben-
sowenig darf der Soldat eigenmächtig im feindlichen Gebiet Habe und Gut der
Landesbewohner verwüsten oder sich zueignen.
Artikel 24.
Ulnerlaubtes Beutema * hat strengen Arrest oder Festungsstrafe bis zu
zwei Jahren, bei —— Lnnln aber eener Fesungestrafe elr
Dauer und Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes, oder nelbt die
Todesstrafe zur Folge.
Artikel 25.
Plünderung und Erpressung werden mit Versetzung in die zweite Klasse
des Soldatenstandes und Festungsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft. Bei
besonders erschwerenden Umständen tritt die Todesstrafe ein.
Artikel 26.
Nachzügler und diejenigen, welche unter dem Vorwande von Krankheit
oder Ermattung hinter den Truppen zurückbleiben und den Landesbewohnern
Nahrungs- oder Bekleidungsgegenstände wegnehmen, haben wegen Marodirens
Versetzung in die zweite He des Soldatenstandes und Arreff oder Festungs-
strafe bis zu zwei Jahren verwirkt. Wenn bei dem Marodiren Gewalt an Per-
sonen verübt worden ist, trifft die Schuldigen die Strafe der Plünderer.
Artikel 27.
Der Soldat soll seine Waffen und Montirungsstücke in gutem Stande
erhalten und zur Erlangung der Kriegstüchtigkeit unausgesetzt sich bemühen, den
Gebrauch der Waffen, sowie die Vorschriften zur Ausrichtung seines Dienstes
e und vollständig kennen zu lernen, um sie in jedem vor ommenden Falle
ogleich anzuwenden.
gleich anz Artikel 28.
Wer seine Waffen und Montirungsstücke, oder die ihm zur eigenen Be-
nutzung gegebenen Lasen und än vetrbt, verderben läßt, oder si Z½#