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ohne Erlaubniß entäußert, hat Arrest oder Festungsstrafe bis zu Einem Jahre,
or rselebon, Umständen aber außerdem noch die Versetzung in die zweite
Klasse des Soldatenstandes verwirkt.
Artikel 29.
Wer dienstlich ihm anvertraute, nicht zur eigenen Benutzung bestimmte
Gegenstände veruntreut, hat Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes,
und Arrest oder Festungsstrafe bis zu fünf Jahren zu gewärtigen.
Artikel 30.
Der Soldat muß die ihm ertheilten Dienstinstruktionen genau befoigen,
und darf niemals, sei es durch Aussicht auf äußere Vortheile oder durch irgend
einen anderen Grund, bei Ausrichtung des Dienstes zu Pflichtwidrigkeiten sich
verleiten lassen. Auch muß er bei allen dienstlichen Meldungen und Aussagen
sich der strengsten Wahrheit befleißigen.
Artikel 31.
Wer aus Vorsatz oder Fahrlässigkeit unrichtige Meldungen, Rapporte oder
Berichte abstattet, wird mit Arrest oder Festungsstrafe bis zu drei Jahren
1ad gech Umständen mit Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes
estraft.
Artikel 32.
Wer im Dienst, oder in Beziehung auf den Dienst durch Geschenke oder
Zusicherung einer Belohnung zu Pflichtwidrigkeiten sich bereitwillig zeigt oder
verleiten läßt, hat strengen Arrest oder Festungsstrafe bis zu sechs Monaten,
auch, nach Umständen, die Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes
verwirkt.
Artikel 33.
Wer ohne Erlaubniß von der Wache sich entfernt, oder bei Kommandos
oder auf Märschen seinen an eigenmächtig verläßt, wird mit Arrest oder
mit Festungsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.
Thut dies der Befehlshaber einer Wache oder eines Kommandos, so hat
derselbe Arrest oder Festungsstrafe bis zu fünf Jahren, im Kriege aber Festungs-
strife bis zu lebenswieriger Dauer, oder, bei besonders erschwerenden Umständen
ie Todesstrafe verwirkt.
Artikel 34.
Den Schildwachen und einzelnen Posten ist verboten, si i
oder niedewulegen "„das Gewehr 8 der Los zu suer ubad anerseen
lafen, über die Grenzen ihres Postens hinauszugehen, denselben vor erfolgter
blösung zu verlassen oder sonst ihre Dienstinstruktion zu übertreten.
ç er diesem Verbot zuwiderhandelt, hat guengen Arrest von mindestens
vierzehn Tagen oder Festungsstrafe bis zu zehnjähriger Dauer,) im Kriege aber
Dundit · Gesehbl. 1867. 4 noch