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den Pflichten nach meinem besten Wissen und Gewi r
will, so wahr mir Gott helfe "6 s. dis Gewissen genau erfüllen
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unt i i
Bunden dch I Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Gegeben Berlin, den 3. Dezember 1867.
. 8.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck. Schönhausen.
(Nr. 31.) Allerhöchster Präsidial- Erlaß vom 18. Dezember 1867., betreffend die Verwal-
tung des Post- und Telegraphenwesens des Norddeutschen Bundes vom
1. Junuar 1868. ab.
* Ausführung der im VIII. Abschnitt der Bundesverfassung über das Post-
und Telegraphenwesen getroffenen, mit dem 1. Januar k. J. in Wirksamkeit
trctenden Vorschriften bestimme Ich auf Ihren Bericht vom 16. d. M. Fol-
gendes: -
1) Die Verwaltung des Post= und Telegraphenwesene des Bundes wird
unter Leitung des Bundeskanzlers von dem „General-Postamt des Nord-
deutschen Bundes“ und der „General-Direktion der Telegraphen des
Nord futschen Bundes“ geführt. Diese Behörden bilden die I. beziehungs-
weise II. Abtheilung des Bundeskanzler-Amts.
2) Dem Generak-Posßemie des Norddeutschen Bundes sind sämmtliche Ober-
Postdirektionen des Bundes, sowie die Ober-Postämter in den freien
und Hansestädten Lübeck, Bremen und Hamburg nebst den von diesen
Behäörden ressortirenden Postanstalten untergeordnet.
3) Der General-Direktion der Telegraphen des Norddeutschen Bundes sind
die vorhandenen Ober-Telegraphen-Inspektionen, welche fortan die Be-
zeichnung „Telegraphen= Direktionen“ erhalten) sowie die Telegraphen-
Direktion zu Schwerin nebst den von denselben ressortirenden Telegraphen=
Stationen untergeordnet.
4) Die Ober Postdirektionen, Ober-Postämter und seng Postanstalten,
sowie die Telegraphen · Direktionen und Telegraphen · Stationen erhalten
die Eigenschaft von Bundesbehörden und werden dem entsprechend be-
zeichnet.
Berlin, den 18. Dezember 1867. Z„
Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
An den Kanzler des Norddeutschen Bundes.
Redigirt im Büreau des Bundeskanglers.
Verlin, vebruckt in der nenuchen —— Ober-Hosbuchdruckerei