III. Befreiungen von der Salzobgabe.
§. 20.
Befreit von der Salzabgabe (F. 2.) ist:
1) das zur Ausfuhr nach dem Zollvereins-Auslande und das zur Natron-
sulphat- und Sodafabrikation bestimmte Salz;
2) das zu landwirthschaftlichen Zwecken, d. h. zur Fütterung des Viehes
und zur Düngung *l Salz; I , th g
3) das zum Einsalzen von Heringen und ähnlichen Fischen, sowie das zum
Einsalzen, Einpökeln u. s. w. von Gegenständen, Nef zur Ausfuhr
bestimmt sind und ausgeführt werden, erforderliche und verwendete
alz] ·
4)daözuallensonstigengewerblichensweckenbx«mmteSal·ebomit
Ausnahme des Salzes für solche zeben bestie= 2 und
Genußmittel für Menschen bereiten, namentlich auch mit Ausnahme
des Salzes für die Herstellung von Tabaksfabrikaten, Mineralwassern
und Bädern;
5) das von der Staatsregierung oder mit deren Genehmigung zur Unter-
g bei Nothständen, sowie an Wohlthätigkeitsanstalten verabfolgte
alz.
Ueberall ist die abgabenfreie Verabfolgung bhang von der Beobachtung
der von der Steuerverwaltung angeordneten Kontrolemaaßregeln.
Die durch die Kontrole erwachsenden Kosten können in den Befreiungs-
fällen unter Nr. 2., 3. und 4. mit einem Maximalbetrage von 2 Sgr.— 7 Kreu-
zern — für den Zentner von den Salzempfängern erhoben werden.
5. 21.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1868. in Wirksamkeit.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes-Insiegel.
Gegeben Baden-Baden, den 12. Oktober 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
Ueber-