Full text : Geschichte des sächsischen Volkes.

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29.  Bestellung  eines  Nießbrauchs  an  einer  Buchhypothek.
8  1069  BGB.

Meerane,  am  22.  Mai  1909.

Vor  mir,  dem  Königl.  Sächs.  Notare  Dr.  jur.  Erich  Dietze,
erklärt  der  mir  von  Person  bekannte

Kaufmann  Karl  Max  Hordler  von  Meerane:

Ich  räume  hiermit  meiner  Pflegeschwester,  der  Handelsfrau
Anna  verw.  Müller  geb.  Rauda  in  Glauchau  den  lebenslänglichen
  Zinsgenuß  an  der  für  mich  auf  Blatt  97  des
Grundbuchs  für  Meerane  in  Abt.  III  Nr.  7  eingetragenen
Buchhypothek  von  5000  M.  samt  Anhang  ein  und  bewillige
und  bcantrage  unter  Verzicht  auf  die  Eintragungsbekanntmachung
  die  Eintragung  dieses  Nießbrauchs  auf  dem  erwähnten
Grundbuchblatte.

Das  Protokoll  wird  hierauf  vorgelesen,  Herrn  Hordler  außerdem
  zur  Turchsicht  vorgelegt,  von  sämtlichen  Beteiligten  genehmigt  und
von  ihnen  eigenhändig  wie  folgt  mitunterschrieben:

Karl  Max  Hordler,
Dr.  Jur.  Erich  Dietze.

Vorstehende  Ausfertigung  wird  hiermit  der  Handelsfrau  Anna
verw.  Müller  geb.  Rauda  in  Glauchau  erteilt.

Meerane,  den  22.  Mai  1909.
Dr.  jur.  Erich  Dietze.

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1)  Die  Form  für  die  Bestellung  des  Nießbrauchs  an  einer  Hypothek,
Grund=  oder  Rentenschuld  ist  dienelbe  wie  für  die  Uebertragung  des  betreffenden
Rechts.  8  1069  BGB.  Bei  ceer  Bestellung  des  Nießbrauchs  an  einer  Buchhypothek
  ist  also  die  Einigung  der  Beteiligten  über  die  Bestellung  und  die
Einmragung  des  Rechts  im  Grundbuch  erforderlich.  3§§  873  Abs.  1,  1076,
1080,  1154  Abs.  3  BGB.  Bei  einer  Briefhypothek  dagegen  genügt  zur
Entstehung  des  Nießbrauchs  schriftliche  Erklärung  des  Bestellers  und  Uebergabe
des  Briefes.  Wird  die  Eintragung  beantragt,  so  genügt  die  Vorlegung  der
der  Formvorschrift  des  §  29  GB0.  entsprechenden  Bestellungserklärung.
§*§  26  Abs.  2  GB0.