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29. Bestellung eines Nießbrauchs an einer Buchhypothek.
8 1069 BGB.
Meerane, am 22. Mai 1909.
Vor mir, dem Königl. Sächs. Notare Dr. jur. Erich Dietze,
erklärt der mir von Person bekannte
Kaufmann Karl Max Hordler von Meerane:
Ich räume hiermit meiner Pflegeschwester, der Handelsfrau
Anna verw. Müller geb. Rauda in Glauchau den lebenslänglichen
Zinsgenuß an der für mich auf Blatt 97 des
Grundbuchs für Meerane in Abt. III Nr. 7 eingetragenen
Buchhypothek von 5000 M. samt Anhang ein und bewillige
und bcantrage unter Verzicht auf die Eintragungsbekanntmachung
die Eintragung dieses Nießbrauchs auf dem erwähnten
Grundbuchblatte.
Das Protokoll wird hierauf vorgelesen, Herrn Hordler außerdem
zur Turchsicht vorgelegt, von sämtlichen Beteiligten genehmigt und
von ihnen eigenhändig wie folgt mitunterschrieben:
Karl Max Hordler,
Dr. Jur. Erich Dietze.
Vorstehende Ausfertigung wird hiermit der Handelsfrau Anna
verw. Müller geb. Rauda in Glauchau erteilt.
Meerane, den 22. Mai 1909.
Dr. jur. Erich Dietze.
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1) Die Form für die Bestellung des Nießbrauchs an einer Hypothek,
Grund= oder Rentenschuld ist dienelbe wie für die Uebertragung des betreffenden
Rechts. 8 1069 BGB. Bei ceer Bestellung des Nießbrauchs an einer Buchhypothek
ist also die Einigung der Beteiligten über die Bestellung und die
Einmragung des Rechts im Grundbuch erforderlich. 3§§ 873 Abs. 1, 1076,
1080, 1154 Abs. 3 BGB. Bei einer Briefhypothek dagegen genügt zur
Entstehung des Nießbrauchs schriftliche Erklärung des Bestellers und Uebergabe
des Briefes. Wird die Eintragung beantragt, so genügt die Vorlegung der
der Formvorschrift des § 29 GB0. entsprechenden Bestellungserklärung.
§*§ 26 Abs. 2 GB0.