Full text : Blätter für Rechtssanwendung. IX. Band (9)

46  Ueber  Mandatskündigung  von  Seite  des  Anwalts.

aber  nicht  gefährlicher  Weise  um  einer  bloßen  Verzögerung
  willen  und  nicht  zur  Unzeit,  d.  h.  sie
muß  so  frühzeitig  geschehen,  daß  der  Prinzipal  für
seine  Angelegenheit  auf  andere  Weise  sorgen  kann,
damit  ihm  dadurch  kein  Nachtheil  erwachse  und
der  Prozeß  nicht  gehemmt  werde.  v.  Stürzer
Bemerkungen,  S.  567.

In  den  Disc.  Vorschriften  für  die  Advokaten
des  Königreichs  v.  23.  März  1813  ist  auch  sub
Nr.  2  insonderheit  verordnet,  daß  die  Anwälte  sich
jener  Sachen,  welche  sie  einmal  übernommen  haben,
  ohne  genügenden  Grund  und  ohne  Bewilligung
  des  Gerichts  nicht  entschlagen,  sondern  ihren
Klienten  bis  zur  Beendigung  der  Sache  beistehen
sollen.

Nach  diesen  gesetzlichen  Bestimmungen  kann
die  vom  Anwalt  bei  Gericht  gemachte  Anzeige,  daß
und  aus  welchem  Grunde  er  sich  veranlaßt  sehe,
seinem  bisher  von  ihm  vertretenen  Klienten  das
Mandat  zu  kündigen,  nicht  genügen,  den  erstern
sofort  seiner  Anwaltspflichten  zu  entbinden,  sondern
  es  ist  dem  Klienten  die  geschehene  Mandatskündigung
  vom  Gerichte  bekannt  zu  machen  und
demselben  eine  angemessene  Frist  zur  Fürsorge  wegen
  seiner  anderweiten  Rechtsvertretung  mit  dem
Anhange  zu  bestimmen,  vaß  nach  fruchtlosem  Ablauf
  dieser  Frist  der  bisherige  Anwalt  von  der  Anwaltschaft
  in  der  betreffenden  Prozeßsache  als  entbunden
  angesehen  werden  würde.  Bis  dahin  ist
der  Anwalt  verbunden,  die  Vertretung  seines  Klienten
  in  der  Sache  noch  zu  besorgen.

Ist  der  Klient  landesabwesend  und  dessen  Aufenthaltsort
  unbekannt,  so  muß  die  gedachte  Bekanntmachung,
  nach  Vorschrift  der  GO.  V-  s.  3
in  hierzu  geeigneten  öffentlichen  Blättern  eingerückt
werden.

ODAGE.  v.  23.  März  1843,  Nr.  1437  73/20.2