46 Ueber Mandatskündigung von Seite des Anwalts.
aber nicht gefährlicher Weise um einer bloßen Verzögerung
willen und nicht zur Unzeit, d. h. sie
muß so frühzeitig geschehen, daß der Prinzipal für
seine Angelegenheit auf andere Weise sorgen kann,
damit ihm dadurch kein Nachtheil erwachse und
der Prozeß nicht gehemmt werde. v. Stürzer
Bemerkungen, S. 567.
In den Disc. Vorschriften für die Advokaten
des Königreichs v. 23. März 1813 ist auch sub
Nr. 2 insonderheit verordnet, daß die Anwälte sich
jener Sachen, welche sie einmal übernommen haben,
ohne genügenden Grund und ohne Bewilligung
des Gerichts nicht entschlagen, sondern ihren
Klienten bis zur Beendigung der Sache beistehen
sollen.
Nach diesen gesetzlichen Bestimmungen kann
die vom Anwalt bei Gericht gemachte Anzeige, daß
und aus welchem Grunde er sich veranlaßt sehe,
seinem bisher von ihm vertretenen Klienten das
Mandat zu kündigen, nicht genügen, den erstern
sofort seiner Anwaltspflichten zu entbinden, sondern
es ist dem Klienten die geschehene Mandatskündigung
vom Gerichte bekannt zu machen und
demselben eine angemessene Frist zur Fürsorge wegen
seiner anderweiten Rechtsvertretung mit dem
Anhange zu bestimmen, vaß nach fruchtlosem Ablauf
dieser Frist der bisherige Anwalt von der Anwaltschaft
in der betreffenden Prozeßsache als entbunden
angesehen werden würde. Bis dahin ist
der Anwalt verbunden, die Vertretung seines Klienten
in der Sache noch zu besorgen.
Ist der Klient landesabwesend und dessen Aufenthaltsort
unbekannt, so muß die gedachte Bekanntmachung,
nach Vorschrift der GO. V- s. 3
in hierzu geeigneten öffentlichen Blättern eingerückt
werden.
ODAGE. v. 23. März 1843, Nr. 1437 73/20.2