Verrufserklärung — Versicherung 367
4. Die Bestimmungen für die Gerichte gibt Gesch. O. §§ 48
bis 64. Die Gerichte sind verpflichtet, auf Antrag der Behörden der
inneren Verwaltung B. zu öffentlichen Amtern vorzunehmen (s. Justiz
und Verwaltung II, insbes. Gesch. O. § 415) und auf Antrag von
Privatpersonen Privatbedienstete in Pflicht zu nehmen (Gesch.O. S 588).
5. Die sonstigen Bestimmungen betreffen den Verfassungseid (s. d.),
den Untertaneneid (s. d.), das Bürgergelöbnis (s. d.), den Eid für den
Vorbereitungsdienst zum Richteramte (VO. vom 17. Sept. 1879 S. 370
§ 710, den Verpflichtungseid für Geistliche und Lehrer (s. Religionseid),
für niedere Kirchendiener (s. d.), Leichenfrauen (s. Begräbniswesen LX),
Hebammen (s. d. 2), Apotheker (s. d. 9), Impfärzte (s. Impfwesen),
Standesbeamte (s. Standesamtswesen II 2), Feldmesser (s. d.), Auktionatoren
und die sonst in § 36 der GO. erwähnten Gewerbetreibenden,
für Fremdenführer (s. d.), Schornsteinfeger (s. d.) usw.
Verrufserklärung wird, wenn sie öffentlich erfolgt, als grober
Unfug (s. d.) bestraft. Im übrigen s. Arbeitsvertrag.
Versammlungen s. Vereins= und Versammlungswesen.
Verschwender s. Armenwesen VI, Entmündigung.
Versetzung s. Staatsdienst III, Umzugskosten, Pfarrvakanz, Schulvakanz,
Geistliche VI. Auch Lehrer an höheren Unterrichtsanstalten
können aus Verwaltungsrüchsichten oder infolge organischer Einrichtungen
ohne Verkürzung ihres Amtseinkommens versetzt werden (OGes.
vom 22. Aug. 1876 S. 317 8§ 31).
Versicherung. lI. Privatversicherung. 1. Im allgemeinen.
Die Regelung des Privatversicherungswesens, auf das die GO. (6 6)
keine Anwendung leidet, ist erfolgt durch RGes. vom 12. Mai 1901
S. 139, A#. vom 23. Vov. 1901 S. 169, VO. vom 29. Juni 1901
S. 92, RVO. vom 24. Nov. 1901 S. 489 und MV0O. vom 28. Vov.
1901, SW. 1902 S. 71. Hiernach unterliegen Versicherungsunternehmungen,
deren Geschäftsbetrieb auf das Gebiet eines Bundesstaats
beschränkt ist, der Aufsicht der Landesbehörde, in Sachsen der Kreish.
ihres Sitzes, die übrigen Unternehmungen der Aufsicht des kaiserl.
Aufsichtsamts für Privatversicherung. Alle Unternehmungen bedürfen
zum Geschäftsbetrieb der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde, die in der
Regel für das Reichsgebiet erteilt wird (Ges. §8 1—5, VO. vom
29. Juni 1901). Die Erlaubnis darf für gewisse Versicherungszweige
(Lebens-, Unfall-, Feuer-, Hagel= und Haftpflichtversicherung) nur Aktiengesellschaften
oder Bersicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit erteilt werden
und hängt nicht vom Bedürfnis ab (Ges. §8 5—14). Die Beaussichtigung
erstrecht sich auf den ganzen Geschäftsbetrieb. Der Aussichtsbehörde
sind Jahresberichte einzureichen; sie Kann für die Buch= und
Rechnungsführung allgemeine Vorschriften erlassen und bei fortgesetzt
pflichtwidrigem Handeln den Geschäftsbetrieb untersagen (§8 54, 55,
64— 69). In jedem Bundesstaat, auf den der Betrieb sich erstreckt,