Full text : Privatrecht und Polizei in Preußen.

Verrufserklärung  —  Versicherung  367

4.  Die  Bestimmungen  für  die  Gerichte  gibt  Gesch.  O.  §§  48
bis  64.  Die  Gerichte  sind  verpflichtet,  auf  Antrag  der  Behörden  der
inneren  Verwaltung  B.  zu  öffentlichen  Amtern  vorzunehmen  (s.  Justiz
und  Verwaltung  II,  insbes.  Gesch.  O.  §  415)  und  auf  Antrag  von
Privatpersonen  Privatbedienstete  in  Pflicht  zu  nehmen  (Gesch.O.  S  588).

5.  Die  sonstigen  Bestimmungen  betreffen  den  Verfassungseid  (s.  d.),
den  Untertaneneid  (s.  d.),  das  Bürgergelöbnis  (s.  d.),  den  Eid  für  den
Vorbereitungsdienst  zum  Richteramte  (VO.  vom  17.  Sept.  1879  S.  370
§  710,  den  Verpflichtungseid  für  Geistliche  und  Lehrer  (s.  Religionseid),
für  niedere  Kirchendiener  (s.  d.),  Leichenfrauen  (s.  Begräbniswesen  LX),
Hebammen  (s.  d.  2),  Apotheker  (s.  d.  9),  Impfärzte  (s.  Impfwesen),
Standesbeamte  (s.  Standesamtswesen  II  2),  Feldmesser  (s.  d.),  Auktionatoren
  und  die  sonst  in  §  36  der  GO.  erwähnten  Gewerbetreibenden,
für  Fremdenführer  (s.  d.),  Schornsteinfeger  (s.  d.)  usw.

Verrufserklärung  wird,  wenn  sie  öffentlich  erfolgt,  als  grober
Unfug  (s.  d.)  bestraft.  Im  übrigen  s.  Arbeitsvertrag.

Versammlungen  s.  Vereins=  und  Versammlungswesen.
Verschwender  s.  Armenwesen  VI,  Entmündigung.

Versetzung  s.  Staatsdienst  III,  Umzugskosten,  Pfarrvakanz,  Schulvakanz,
  Geistliche  VI.  Auch  Lehrer  an  höheren  Unterrichtsanstalten
können  aus  Verwaltungsrüchsichten  oder  infolge  organischer  Einrichtungen
  ohne  Verkürzung  ihres  Amtseinkommens  versetzt  werden  (OGes.
vom  22.  Aug.  1876  S.  317  8§  31).

Versicherung.  lI.  Privatversicherung.  1.  Im  allgemeinen.
Die  Regelung  des  Privatversicherungswesens,  auf  das  die  GO.  (6  6)
keine  Anwendung  leidet,  ist  erfolgt  durch  RGes.  vom  12.  Mai  1901
S.  139,  A#.  vom  23.  Vov.  1901  S.  169,  VO.  vom  29.  Juni  1901
S.  92,  RVO.  vom  24.  Nov.  1901  S.  489  und  MV0O.  vom  28.  Vov.
1901,  SW.  1902  S.  71.  Hiernach  unterliegen  Versicherungsunternehmungen,
  deren  Geschäftsbetrieb  auf  das  Gebiet  eines  Bundesstaats
beschränkt  ist,  der  Aufsicht  der  Landesbehörde,  in  Sachsen  der  Kreish.
ihres  Sitzes,  die  übrigen  Unternehmungen  der  Aufsicht  des  kaiserl.
Aufsichtsamts  für  Privatversicherung.  Alle  Unternehmungen  bedürfen
zum  Geschäftsbetrieb  der  Erlaubnis  der  Aufsichtsbehörde,  die  in  der
Regel  für  das  Reichsgebiet  erteilt  wird  (Ges.  §8  1—5,  VO.  vom
29.  Juni  1901).  Die  Erlaubnis  darf  für  gewisse  Versicherungszweige
(Lebens-,  Unfall-,  Feuer-,  Hagel=  und  Haftpflichtversicherung)  nur  Aktiengesellschaften
  oder  Bersicherungsvereinen  auf  Gegenseitigkeit  erteilt  werden
und  hängt  nicht  vom  Bedürfnis  ab  (Ges.  §8  5—14).  Die  Beaussichtigung
  erstrecht  sich  auf  den  ganzen  Geschäftsbetrieb.  Der  Aussichtsbehörde
  sind  Jahresberichte  einzureichen;  sie  Kann  für  die  Buch=  und
Rechnungsführung  allgemeine  Vorschriften  erlassen  und  bei  fortgesetzt
pflichtwidrigem  Handeln  den  Geschäftsbetrieb  untersagen  (§8  54,  55,
64—  69).  In  jedem  Bundesstaat,  auf  den  der  Betrieb  sich  erstreckt,