Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

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8.  4.
Gast=  und  Schankwirthe  haben  gehörig  gestempelte  Flüssigkeitsmaaße  von  einem
zur  Prüfung  ihrer  Schankgefäße  geeigneten  ur  oder  Gesammtinhalt  bereit  zu  halten.

8.  6
Gasl-  und  Schankwirthe,  welche  den  suesehmnen  eci  zuwiderhandeln,
werden  mil  Geldstrafe  bis  zu  einhundert  Mark  oder  mit  Haft  bis  er  Wochen  bestrast.
Gleichzeitig  ist  auf  Einziehung  der  vorschristswidrig  befundenen  Schangeseße.  zu  erkennen,
auch  kann  die  Vernichtung  derselben  ausgesprochen  werden.

S.  6.
Die  versteheaden  Vestimmungen  finden  auf  festverschlossene  (versiegelte,  verkapselte,
festrerkorkte  u.  s.  w.)  Flaschen  und  Krüge,  sowie  auf  Schankgefähe  von  1  20  Liter  oder
weniger  nicht  Anwendung.

S.  7.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Jannar  1884  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Kaiserlichen
  Insiegel.
Gegeben  Bad  Gastein,  den  20.  Juli  1881.
(I.  Wilhelm.
v.  Voetlicher.

.  Nachtrag  vom  20.  November  1883
zur  Rcgiermn  S.  r#e  vom  1.  Juli  1882,  die  Untersuchung  der
Zuchtstiere  betreffend.

Um  einem  unter  Umständen  als  vorhanden  anzusehenden  Bedürfuisse  zu  entsprechen,
wird  mit  Höchster  Genehmigung  Serenissimi  Folgendes  verordnet:

Die  Prüfung  von  Zuchtstieren  kann  auf  Antrag  von  Besihern  derselben,  wenn
besondere,  von  der  Prüfungskommission  als  tristig  ancrkannte  Gründe  dafür  sprechen,  auch
in  den  Gehöften  der  Stierbesiyer  vorhenommen  werden.

Für  eine  Prüsung  im  Gehöfte  isl  eine  —  in  den  8.  90  der  Megierunge  vormung
vom  1.  Juli  1882  gedachten  Fends  fliebende  —  Gebühr  von  6  Mark  an  die  Prüfungskommission
  zu  entrichten  und  der  letzteren  der  nach  F.  3  Abs.  4  der  bnchnten  Verordnung
  zu  berechnende  Reiseaufwand  zu  vergnten.

reiz,  am  20.  November  1883.
Fürsll.  Reuß-Pl.  Landesregierung.
Faber.
C.  Perthes.