Contents : Die polizeigesetzlichen Verordnungen in der Provinz Schlesien.

Gewerbe-Polizei.  153

halten.  Desgleichen  den  zum  Handel  mit  Büchern  und  Bildern  verstatteten  Gewerbetreibenden,
  den  Buchbindern,  das  Feilbieten  von  Erbauungsbüchern.  Diese  Gewerbetreibenden
  sind  jedoch  verpflichtet,  sich  vor  Ausstellung  ihrer  Waaren  bei  der  jedesmaligen
  Ortspolizeibehörde,  in  Ermangelung  einer  solchen,  bei  der  Kommunalbehörde
unter  Vorzeigung  ihres  Steuerscheins  zu  melden  und  sich  darüber  eine  Bescheinigung
ausstellen  zu  lassen.  Uebertretungen  dieser  Vorschriften  sind  mit  Strafe  von  1
bis  10  Thlr.  zu  belegen.  Bresl.  Reg.  V.  v.  20.  Septbr.  1864,  A.  Bl.  S.  269.

Auf  den  Wochenmärkten  in  sämmtlichen  Städten  und  Flecken  des  Reg.=Bezirks
  Oppeln  darf  die  Butter  nur  nach  dem  Artikel  5  und  6  der  Maaßund
  Gewichts-Ordn.  v.  17.  August  1868  bestimmten  Normalgewicht  feilgeboten
oder  verkauft  werden.  -

Das  Feilbieten  oder  der  Verkauf  in  ungemessenen  oder  in  solchen  Quantitäten,
sa  )dem  Hohlmaaße  (Quart,  Liter,  2c.)  abgemessen  sind,  darf  nicht  mehr
tattfinden.

Uebertretungen  werden  für  jeden  Fall  mit  10  Sgr.  bis  5  Thlr.  bestraft.

Auf  den  Verkauf  von  Butter,  uckhbe  in  Gefäßen  mit  einem  Inhalt  von
wenigstens  2  Kilo  (4  Pfund  Butter)  feilgeboten  wird,  findet  diese  Bestimmung
keine  Anwendung.  Oppeln.  R.  V.  v.  7.  Juni  1872,  A.  Bl.  S.  126.)

Der  Verkauf  gekochten  Kaffees  auf  Jahr=  und  Wochenmärkten  ist  zuläßig.

M.  R.  v.  28.  Juni  1856,  M.  Bl.  S.  215.

M.  Hausirhandel.

Durch  die  Vorschriften  des  3.  Titels  der  Gewerbe-Ordnung  für  den  Norddeutschen
  Bund  sind  alle  polizeilichen  Beschränkungen  des  Gewerbebetriebes
  im  Umherziehen,  insbesondere  die  Bestimmungen  des  Hausir-Regulativs
  vom  28.  April  1824  insoweit  aufgehoben,  als  sie  nicht  in  die
Bundesgesetzgebung  Aufnahme  gefunden  haben.  Die  bestehenden  Vorschriften
über  die  Besteuerung  des  Hausirgewerbes  sind  aber  in  Geltung  geblieben,  und
es  hängt  dieser  Gewerbebetrieb  von  der  Lösung  eines  Gewerbescheines  ab,  wenn
es  auch  nach  der  neuen  Gewerbe-Ordnung  in  polizeilicher  Beziehung  eines  solchen
  nicht  mehr  bedarf.

Als  allgemeines  Erforderniß  ist  der  Besitz  eines  Legitimationsscheines  festgestellt,
  welcher  der  Regel  nach  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde,  für  die
Gewerbe  der  §  58,  1  und  2  gedachten  Art  durch  die  untern  Behörden,  zu  ertheilen
  ist,  welche  Letztere  auch  zugleich  den  zweimeiligen  Umkreis  für  den  Gewerbebetrieb
  zu  bestimmen  haben.  .

Die  Anträge  auf  Ertheilung  der  Legitimations-Scheine  sind  in  allen  Fällen
an  die  Polizeibehörde  des  Wohnorts  des  Gewerbetreibenden  zu  richten;  welche
die  Zuläßigkeit  nach  §  57  der  Norddeutschen  Gewerbe-Ordnung  zu  prüfen  und
wenn  sie  für  die  Entscheidung  selbst  nicht  zuständig  ist,  den  Antrag  mittelst
Berichts  an  die  kompetente  Behörde  einzureichen  hat.  «

Wird  die  Ertheilung  des  Legitimationsscheines  versagt,  so  ist  die  versagende
Verfügung  schriftlich  zu  erlassen  und  mit  Gründen  und  einer  Belehrung  über
das  zuständige  Rechtsmittel,  dem  Antragsteller  gegen  Behändigungsschein  zuzustellen.

Ist  der  ablehnende  Bescheid  von  einer  untern  Behörde  ergangen,  so
ist  der  Rekurs  an  die  Regierung  zu  richten,  ist  derselbe  von  einer  höheren
Behörde  ergangen,  so  kann  entweder  auf  mündliche  Verhandlung  der  Sache  angetragen
  oder  auch  alsbald  der  Rekurs  eingelegt  werden.

Wird  auf  Grund  der  mündlichen  Verhandlung  der  Legitimationsschein  nicht
ertheilt,  sondern  die  erste  abweisende  Verfügung  aufrecht  erhalten,  so  erfolgt
ein  förmlicher  Bescheid,  welcher  näher  begründet  ist,  und  auf  das  dagegen  zuläßige
  Rechtsmittel  verweist.

Gegen  diesen  Bescheid  ist  der  Rekurs  an  den  betr.  Ressort-Minister  zuläßig.