Gewerbe-Polizei. 153
halten. Desgleichen den zum Handel mit Büchern und Bildern verstatteten Gewerbetreibenden,
den Buchbindern, das Feilbieten von Erbauungsbüchern. Diese Gewerbetreibenden
sind jedoch verpflichtet, sich vor Ausstellung ihrer Waaren bei der jedesmaligen
Ortspolizeibehörde, in Ermangelung einer solchen, bei der Kommunalbehörde
unter Vorzeigung ihres Steuerscheins zu melden und sich darüber eine Bescheinigung
ausstellen zu lassen. Uebertretungen dieser Vorschriften sind mit Strafe von 1
bis 10 Thlr. zu belegen. Bresl. Reg. V. v. 20. Septbr. 1864, A. Bl. S. 269.
Auf den Wochenmärkten in sämmtlichen Städten und Flecken des Reg.=Bezirks
Oppeln darf die Butter nur nach dem Artikel 5 und 6 der Maaßund
Gewichts-Ordn. v. 17. August 1868 bestimmten Normalgewicht feilgeboten
oder verkauft werden. -
Das Feilbieten oder der Verkauf in ungemessenen oder in solchen Quantitäten,
sa )dem Hohlmaaße (Quart, Liter, 2c.) abgemessen sind, darf nicht mehr
tattfinden.
Uebertretungen werden für jeden Fall mit 10 Sgr. bis 5 Thlr. bestraft.
Auf den Verkauf von Butter, uckhbe in Gefäßen mit einem Inhalt von
wenigstens 2 Kilo (4 Pfund Butter) feilgeboten wird, findet diese Bestimmung
keine Anwendung. Oppeln. R. V. v. 7. Juni 1872, A. Bl. S. 126.)
Der Verkauf gekochten Kaffees auf Jahr= und Wochenmärkten ist zuläßig.
M. R. v. 28. Juni 1856, M. Bl. S. 215.
M. Hausirhandel.
Durch die Vorschriften des 3. Titels der Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen
Bund sind alle polizeilichen Beschränkungen des Gewerbebetriebes
im Umherziehen, insbesondere die Bestimmungen des Hausir-Regulativs
vom 28. April 1824 insoweit aufgehoben, als sie nicht in die
Bundesgesetzgebung Aufnahme gefunden haben. Die bestehenden Vorschriften
über die Besteuerung des Hausirgewerbes sind aber in Geltung geblieben, und
es hängt dieser Gewerbebetrieb von der Lösung eines Gewerbescheines ab, wenn
es auch nach der neuen Gewerbe-Ordnung in polizeilicher Beziehung eines solchen
nicht mehr bedarf.
Als allgemeines Erforderniß ist der Besitz eines Legitimationsscheines festgestellt,
welcher der Regel nach durch die höhere Verwaltungsbehörde, für die
Gewerbe der § 58, 1 und 2 gedachten Art durch die untern Behörden, zu ertheilen
ist, welche Letztere auch zugleich den zweimeiligen Umkreis für den Gewerbebetrieb
zu bestimmen haben. .
Die Anträge auf Ertheilung der Legitimations-Scheine sind in allen Fällen
an die Polizeibehörde des Wohnorts des Gewerbetreibenden zu richten; welche
die Zuläßigkeit nach § 57 der Norddeutschen Gewerbe-Ordnung zu prüfen und
wenn sie für die Entscheidung selbst nicht zuständig ist, den Antrag mittelst
Berichts an die kompetente Behörde einzureichen hat. «
Wird die Ertheilung des Legitimationsscheines versagt, so ist die versagende
Verfügung schriftlich zu erlassen und mit Gründen und einer Belehrung über
das zuständige Rechtsmittel, dem Antragsteller gegen Behändigungsschein zuzustellen.
Ist der ablehnende Bescheid von einer untern Behörde ergangen, so
ist der Rekurs an die Regierung zu richten, ist derselbe von einer höheren
Behörde ergangen, so kann entweder auf mündliche Verhandlung der Sache angetragen
oder auch alsbald der Rekurs eingelegt werden.
Wird auf Grund der mündlichen Verhandlung der Legitimationsschein nicht
ertheilt, sondern die erste abweisende Verfügung aufrecht erhalten, so erfolgt
ein förmlicher Bescheid, welcher näher begründet ist, und auf das dagegen zuläßige
Rechtsmittel verweist.
Gegen diesen Bescheid ist der Rekurs an den betr. Ressort-Minister zuläßig.