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Sollte keine Gelegenheit sein, das Gold nach Schlawe
zu bringen, so ersuche ich um kurze Nachricht. Ich werde dann
für Abholung des Goldes Sorge zu tragen.
Schlawe, den 14. September 1914.
Der Landrat. von Scheliha.
Mr. 713) XVII. Armeekorps. Danzig, den 2. September 1914.
Stellv. Generalkommando.
Abt. Ic Ni. 15108.
Im Uraftwagen entsandte Kuriere stießen mehrfach besonders nachts auf Schwierigkeiten bei Benzinergänzung.
Es wird ergebenst ersucht, die Ortspolizeibehörden anzuweisen, die Kuriere weitgehendst zu unterstützen.
Die Drtspolizeibehörden müssen unbedingt über Benzinempfangsstellen — Danzig, Marienburg, Graudenz, Kulm
und Thorn — Auskunft geben können.
Von Seiten des stellvertretenden Generalkommandos.
Der Chef des Stabes. gez. Unterschrift. Oberstleutnant.
An den Herrn ÖOberpräsidenten der Drovinz Dommern in Stettin.
Abdruck erhalten die Derren Amtsvorsteher des Kreises zur Kenntnis und Beachtung. Ich nehme Bezug auf
meine Kreisblattsverfügung vom 8. d. Mits. — Hrbl. Stück 94, lfd. Ur. 701, Seite 482 —.
Schlawe, den 14. September 1014. Der Landrat. J. A. Schellen, Regierungsassessor.
Nr. 7149) Es ist gelungen einen Teil der aus Gründen der zeitweiligen Kriesslage nach Oommern zurückgeführten und
vorläufig zum Truppendienste nichtverwendeten ostpreußischen Landsturmpflichtigen Arbeitsgelegenheit in der Landwirtschaft
zu beschaffen. Es ist anzunehmen, daß zahlreiche andere in gleicher Lage befindliche ostpreußische Candsturmpflichtige
ebenfalls den Wunsch äußern werden, hier Gelegenheit zur landwirtschaftlichen Arbeit zu finden. Die Landwirtschaftskammer
ist von dem stellvertretenden Generalkommando des II. Armeekorps mit der Arbeitsvermittelung beauftragt werden.
Stettin, den 5. September 1914. Der Oberpräsident. von Waldow.
An den Herrn Regierungspräsidenten in Höslin.
Abdruck bringe ich hiermit zur allgemeinen Kenntnis.
Die Herren Guts= und Gemeindevorsteher sowie die städtischen Holizeiverwaltungen ersuche ich, das Hublikum
auf diese Gelegenheit zur Erlangung landwirtschaftlicher Arbeitskräfte und ebenso die in ihren Bezirken etwa in Frage
kommenden ostpreußischen Flüchtlinge auf die Arbeitsvermittelung der Landwirtschaftskammer in Stettin aufmerksam
zu machen.
Schlawe, den 14. September 1014. Der Landrat. J. A.: Schellen, Regeirungsassessor.
Ur. u15) Bekanntmachung.
Die Sinsscheine Reihe VI Ur. 1 bis 20 zu den Schuldverschreibungen der 53½ vorm. 4 oigen deulschen Reichsanleihe
von 1882 und Reihe V UAr. I bis 20 zu den Schuldverschreibungen der 3⅛½ mGoigen deutschen Reichsanleihe von
1886 über die Sinsen für die zehn Jahre vom 1. Oktober 1914 bis 30. September 1024 nebst den Erneuerunssscheinen
für die folgende Reihe werden "
vom 1. September d. Is. ab
ausgereicht und zwar:
durch die Hönislich Dreußische Kontrolle der Staatspapiere in Berlin SW. 68, Dranienstraße 02/04,
durch die Hônigliche Seehandlung (Dreußische Staatsbank) in Berlin 0 56, Markgrafenstraßen 38,
durch die Hreußische Central-Genossenschafts-Uasse in Berlin TC 2, Am GSeughause 2,
durch alle Reichsbankhaupt= und Reichsbankstellen und alle mit Kasseneinrichtung versehenen Reichsbanknebenstellen,
durch alle preußischen Regierungshauptkassen, Kreiskassen, Oberzollkassen, Sollkassen und hauptamtlich verwalteten
Forstkassen,
ferner in Bapern durch die Uönigliche Dauptbank in Mürnberg und ihre sämtlichen Filialen,
in Sachsen durch die Königlichen Bezirkssteucreinnahmen,
in Württemberg durch die Königlichen Kameralämter, an Orten
in Baden durch die Mehrzahl der Großherzoglichen Finanz= und Hauptsteuerämter, ohne
in Hessen durch die Großherzoglichen Bezirkskassen und Steuerämter, Reichsbankin
Sachsen-W#eimar durch die Großherzoglichen Rechnungsämter, anstalt,
in Elsaß-Lothringen durch die Kaiserlichen Steuerkassen,
in den übrigen Bundesstaaten durch verschiedene von ihnen bekannt gesebenen Kassen.
Formulare zu den Derzeichnissen, mit welchen die zur Abhebung der neuen Ginscheinreihe berechtigenden Erneuerungsscheine
einzuliefern sind, werden von den vorbezeichneten Ausreichungsstellen unentgeltlich abgegeben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es zur Erlangung der neuen Ginsscheine nur dann, wenn die
Erneuerungsscheine abhanden gekommen sind.
Berlin, den 21. August 1914. Reichsschuldenverwaltuns. von Bischoffshausen.