Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 55. (55e)

Zur  bayerischen  Subhastationsordnung.  347

ferne  es  zum  Zuschlage  kommt,  nebst  den  weiteren  Erträgnissen
  zugleich  mit  dem  Erlöse  des  Grundstücks  vertheilt
  (vgl.  Art.  36,  39,  105,  110  Subh.-O.).
5)  Schließt  man  sich  hiegegen  der  Meinung  an
D.  Not.-Ztg.  1881  S.  340  f.;  1882  S.  243  f.;
1883  S.  289  f.,
daß  die  s.  g.  weitere  Beschlagnahme  rechtlich  nicht  anders
zu  behandeln  ist  als  eine  neue  und  keine  andere  Tragweite
  und  Wirkung  hat  als  diese,  so  wird  man  die  Wirkung
  jeder  einzelnen  der  bestehenden  Beschlagnahmen  für
sich  und  nach  dem  Zeitpunkte  ihrer  Eintragung  bemessen,
demgemäß  dem  weiteren  Beschlagnehmer  ein  Recht  auf
die  im  Zeitraume  zwischen  seiner  und  einer  früheren  Beschlagnahme
  angefallenen  Erträgnisse  versagen  müssen.
Man  würde  also  hier  zu  dem  nämlichen  Entscheide,  wie
im  Falle  a,  kommen  und  zwar  gleichgiltig,  ob  der  weitere
Beschlagnehmer  Hypothekgläubiger  ist  oder  nicht.  Auch
der  Hypothekgläubiger  wäre  nicht  anders  zu  behandeln.
Denn  die  Rechte,  welche  derselbe  durch  die  frühere  Beschlagnahme
  eines  Anderen  zufolge  der  Vorschriften  der
Subh.-O.  in  Verbindung  mit  §§  33,  51  Hyp.-Ges.  auf
die  nach  jenem  Vollstreckungsangriffe  anfallenden  Erträgnisse
  erworben  hatte,  standen  lediglich  im  Zusammenhange
  und  waren  Folge  der  Maßnahme  des  Dritten,
welcher  nur  vorbehaltlich  der  Rechte  der  übrigen  Gläubiger
  an  der  Sache  auf  die  letztere  zu  greifen  vermochte.
Mit  dem  Wegfall  der  Beschlagnahme  aber  cessirten  ihre
Wirkungen  nach  jeder  Richtung.  Für  die  weitere  Beschlagnahme
  waren  die  Früchte  aus  der  Zwischenzeit  bereits
angefallene  und  auf  solche  hat  weder  nach  dem  Wortlaute
  des  §  33  Hyp.-Ges.  der  Hypothekgläubiger,  noch
im  Hinblicke  auf  Art.  8  Satz  2  Subh.-O.  der  Beschlagnahmegläubiger
  Anspruch.
*&*(  6  spruch  W.  Henle.

(Schluß  folgt.)