Zur bayerischen Subhastationsordnung. 347
ferne es zum Zuschlage kommt, nebst den weiteren Erträgnissen
zugleich mit dem Erlöse des Grundstücks vertheilt
(vgl. Art. 36, 39, 105, 110 Subh.-O.).
5) Schließt man sich hiegegen der Meinung an
D. Not.-Ztg. 1881 S. 340 f.; 1882 S. 243 f.;
1883 S. 289 f.,
daß die s. g. weitere Beschlagnahme rechtlich nicht anders
zu behandeln ist als eine neue und keine andere Tragweite
und Wirkung hat als diese, so wird man die Wirkung
jeder einzelnen der bestehenden Beschlagnahmen für
sich und nach dem Zeitpunkte ihrer Eintragung bemessen,
demgemäß dem weiteren Beschlagnehmer ein Recht auf
die im Zeitraume zwischen seiner und einer früheren Beschlagnahme
angefallenen Erträgnisse versagen müssen.
Man würde also hier zu dem nämlichen Entscheide, wie
im Falle a, kommen und zwar gleichgiltig, ob der weitere
Beschlagnehmer Hypothekgläubiger ist oder nicht. Auch
der Hypothekgläubiger wäre nicht anders zu behandeln.
Denn die Rechte, welche derselbe durch die frühere Beschlagnahme
eines Anderen zufolge der Vorschriften der
Subh.-O. in Verbindung mit §§ 33, 51 Hyp.-Ges. auf
die nach jenem Vollstreckungsangriffe anfallenden Erträgnisse
erworben hatte, standen lediglich im Zusammenhange
und waren Folge der Maßnahme des Dritten,
welcher nur vorbehaltlich der Rechte der übrigen Gläubiger
an der Sache auf die letztere zu greifen vermochte.
Mit dem Wegfall der Beschlagnahme aber cessirten ihre
Wirkungen nach jeder Richtung. Für die weitere Beschlagnahme
waren die Früchte aus der Zwischenzeit bereits
angefallene und auf solche hat weder nach dem Wortlaute
des § 33 Hyp.-Ges. der Hypothekgläubiger, noch
im Hinblicke auf Art. 8 Satz 2 Subh.-O. der Beschlagnahmegläubiger
Anspruch.
*&*( 6 spruch W. Henle.
(Schluß folgt.)