XI
dann nur bedingt: für den Fall der Zustimmung des Parlamentes.
Aber der Zeitpunkt des Abschlusses des Gesetzeswerks ist wenigstens
allgemein ersichtlich.
Geht andrerseits die Zustimmurg des Parlamentes zeitlich der
Ratifikation voraus, so liegt ein bedingter Gesetzgebungsakt vor —
ein solcher nämlich für den Fall erfolgender Ratifikation. In
letzterem Fall ist es ganz besonders wichtig, den Tag der Ratifikation
kennen zu lernen.
Norddeutscher Bund und Deutsches Reich holen die Zustimmung
des Reichstags prinzipiell vor der Ratifikation ein. Das Gesetz-
blatt bemerkt dann später, die Ratifikationen seien ausgewechselt
worden, sehr häufig ohne den Tag derselben anzugeben. Von
wann an ist dann das neue Bundesrecht materiell — daß ich so
sage! — vorhanden? Und von wann gilt es?
Diese Unterlassungen und Ungenauigkeiten, die in einer Art
von Unsicherheit über das formelle Vorgehen wurzeln dürften, stehen
unserem Gesetzblatt nicht gut zu Gesicht: mit ihnen möchte bald-
tunlichst gebrochen werden!
III. Für die Formalien der Ausgabe ist folgendes be-
achtlich:
A. Bezeichnung der Quellen. Die „Verfassung des Nord-
deutschen Bundes“ erschien im „Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen
Bundes“ 1867 )3 1, welches von 4 des Jahrganges 1871 an
als „Bundes-Gesetzblatt des Deutschen Bundes“ und von 19
desselben Jahrganges an als „Reichs-Gesetzblatt“ bezeichnet wurde.
Das „Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs. Vom
16. April 1871“ erschien im „Bundes-Gesetzblatt des Deutschen
Bundes“ 1871 16.
B. Inkrafttreten der Rechtssätze. Die Verfassung des Nord-
deutschen Bundes ist am 1. Juli 1867 in Kraft getreten. A. 2
dieser Verfassung bestimmte, daß alle späteren Bundesgesetze, sofern
sie nicht einen andern Anfangstermin ihrer verbindlichen Kraft ent-
hielten, „mit dem vierzehnten Tage nach dem Ablaufe desjenigen
Tages, an welchem das betreffende Stück des Bundesgesetzblattes
in Berlin ausgegeben worden ist“, in Kraft treten sollten. Soweit
nötig, wird also der Tag der Ausgabe und der 14. Tag nach dem-
selben angegeben werden.
Das Gesetz, betr. die Verfassung des Deutschen Reichs v.
16. April 1871 ist am 20. April 1871 in Berlin ausgegeben u.
am 4. Mai 1871 in Kraft getreten.