Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Aulage 2. Der Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867. 147 
  
und Register 2c. sowohl dieser Behörde, als auch der Zoll- 
und Stenererhebungs-Behörden zu. 
1) Er kann die Rechnungen über die gemeinschaftlichen Abgaben 
prüfen und dagegen Erinnerungen machen, ohne jedoch die 
Führung und Abnahme derselben, ingleichen die Entscheidung 
der Erinnerungen durch die dem Rehnungsführer vorgesetzte 
Dienstbehörde aufzuhalten. Findet er die Entscheidung dem 
Vereinsinteresse nicht entsprechend, so kat er den betreffenden 
Gegenstand bei dem Bundesrathe zur Anzeige zu bringen. 
16. Zum Artikel 22. des Vertrages. 
In Betreff des Betrages des Chausseegeldes im Königreiche 
Sachsen und in denjenigen zu dem Thüringischen Vereine gehörigen 
Ländern, wo die Meilen eben so lang, als die Sässischen Meilen 
sind, verbleibt es bei den darüber in den Schlußprotokollen zu den 
Verträgen vom 30. März und 11. Mai 1833. getroffenen Ver- 
abredungen. 
17. Zum Artikel 26. des Vertrages. 
Man ist darüber einverstanden, daß die im dritten Absatze 
des Artikels 26. bezeichneten Gewerbetreibenden und Reisenden 
Waaren zum Baruf auch ferner nicht mit sich führen, aufgekaufte 
Waaren aber selbst nach dem Bestimmungsorte mitnehmen dürfen. 
Das hiernach anzuwendende Formular für die Gewerbe-Legiti= S. 112. 
mationskarten ist unter D. beigefügt. 
Die sämmtlichen Bevollmächtigten ertheilen sich gegenseitig die 
Iusicherung. daß, wie dies auch bei den früheren Zollvereinigungs- 
erträgen geschehen ist, ihre Regierungen mit der Ratifikation des 
Vertrages zugleich auch die im gegenwärtigen Protokoll enthaltenen 
Verabredungen, ohne weitere förmliche Ratifikation derselben, als 
genehmigt ansehen und aufrecht erhalten werden. 
Der Vertrag ward hierauf in Einem Exemplare, welches für 
den Gesammtverein im Königlich Preußischen Geheimen Staats- 
archiv aufbewahrt werden soll, von den Bevollmächtigten unter- 
zeichnet und umtersiegelt. und sollen die bereits vorbereiteten Ab- 
drücke Preußischer Seits nach erfolgter Beglaubigung sofort den 
Bevollmächtigten der übrigen Vereinsregierungen zuge ellt werden. 
Nachdem endlich noch konstatirt war, daß die Ratifikation des 
Vertrages für den Norddeutschen Bund nur durch dessen Präsidium 
zu erfolgen habe, und daß, wie bereits in früheren ähnlichen Fällen 
geschehen, eine solche Form der Ratifikation gewählt werden könne, 
wodurch der Gegenstand der letzteren, ohne vollständige Einrückung 
107
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.