Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

v. 17. April 1867 u. der des Deutschen Reiches v. 16. April 1871. 151 
Eine einheitliche gesetzliche Redaktion wurde der neuen Ver- 
fassung aber nicht gegeben. 
Eine Publikation der Verträge unter Bezugnahme 
auf die Genehmigung des Norddeutschen Reichstages ist 
im Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes nicht erfolgt. 
S. darüber oben S. X u. XlI. 
C. Die Ratifikation der Verträge. 
Dieselbe konnte erst erfolgen, nachdem der Norddeutsche Reichs- 
tag und die Kammern der süddeutschen Staaten — letztere in den 
für Verfassungsänderungen nötigen Formen — den Verträgen die 
Genehmigung erteilt hatten. 
Die Ratifikation des Vertrages 
1. mit Baden erfolgte am 30. Dezember 1870. S. Gesetzes- 
und Verordnungsblatt für das Großherzogthum Baden 1870. 
N. LXXII S. 711 ff. Ausgegeben Karlsruhe den 31. Dezember 
1870; 
2. mit Hessen vor dem 31. Dezember 1870. S. Groß= 
herzoglich hessisches Regierungsblatt 1870. N. 62 S. 739. Aus- 
gegeben Darmstadt 31. Dezember 1870; 
3. mit Württemberg vor dem 30. Dezember 1870. S. Re- 
gierungsblatt für das Königreich Württemberg 1871. N. 1. Stutt- 
gart 1. Januar 1871; 
4. mit Bayern aber erst am 29. Januar 1871. S. Ge- 
setzblatt für das Königreich Bayern 1870—1871. 22. München 
den 1. Februar 1871. 
II. „Kaiser“ und „Reich“. 
Unter dem 9. Dezember 1870 teilte der Bundesrat dem 
Reichstage mit, daß er „im Einverständniß mit den Regierungen 
von Bayern, Württemberg, Baden und Hessen“ beschlossen habe, 
dem Reichstage zwei Abänderungen der Verfassung des Deutschen 
Bundes zur verfassungsmäßigen Zustimmung vorzulegen: im Ein- 
gange der Verfassung sei zu setzen: „Dieser Bund wird den Namen 
Deutsches Reich führen“, und in Art. 11 Abs. 1: „Das Präsidium 
des Bundes steht dem Könige von Preußen zu, welcher den Namen 
Deutscher Kaiser führt.“ S. die angezogenen Drucksachen des Reichs- 
tages 31. 
Die drei Beratungen des Antrages fanden im Reichstage am 
10. Dezember 1870 statt: der Antrag ward mit 188 gegen 6 Stim- 
men angenommen (Stenogr. Berichte a. a. O. S. 167.-168. 181. 
182). — Auch diese Bestimmung ist nicht publizirt worden. 
 
	        
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