Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

178 Anlage 3. Die sog. Versailler Verträge. 
  
2) Zu Artikel 45. der Verfassung wurde anerkannt, daß auf 
den Württembergischen Eisenbahnen bei ihren Bau-, Be- 
triebs= und Verkehrsverhältnissen nicht alle in diesem Artikel 
aufgeführten Transportgegenstände in allen Gattungen von 
Verkehren zum Einpfennig-Satz befördert werden können. 
3) Zum Artikel 2. Nr. 4. des Vertrages vom heutigen Tage 
war man darüber einverstanden, daß die Ausdehnung der 
im Norddeutschen Bunde über die Vorrechte der Post 
geltenden Bestimmungen auf den internen Verkehr Württem- 
bergs insoweit von der Zustimmung Württembergs abhängen 
soll, als diese Bestimmungen der Post Vorrechte beilegen, 
welche derselben nach der gegenwärtigen Gesetzgebung in 
Württemberg nicht zustehen. 
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben. 
v. Friesen. v. Freydorf. Hofmann. Mittnacht. 
Delbrück. Türckheim. v. Suckow. 
.-. Militair-Konvention 
zwischen 
dem Norddeutschen Bunde und Württemberg, 
Versailles, 21. 
d. Verlir den 25 November 1870. 
  
Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Nord- 
deutschen Bundes und Seine Majestät der König von Württem- 
berg, in der Absicht, die Bestimmungen der zwischen Ihnen 
vereinbarten Verfassung des Deutschen Bundes über das Bundes- 
kriegswesen den besonderen Verhältnissen des Königreichs Württemt- 
berg anzupassen, haben Unterhandlungen eröffnen lassen und zu 
Ihren Bevollmächtigten ernannt, und zwar: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Staats-, Kriegs= und Marineminister, 
General der Infanterie Albrecht v. Roon, 
Seine Majestät der König von Württemberg: 
Allerhöchstihren Kriegsminister. Generallieutenant Albert 
v. Suckow,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.