B. Bertrag mit Württemberg v. 25. November 1870. 183
Das Königlich Württembergische Armeekorps partizipirt an
den gemeinschaftlichen Einrichtungen und wird im großen General-
stabe verhältmißmäßig vertreten sein.
Artikel 13.
Die Zahlung der von Württemberg nach Artikel 62. der
Bundesverfassung aufzubringenden Summe beginnt mit dem ersten
Tage des Monats, welcher auf die Anordnung zur Rückkehr der
Königlich Württembergischen Truppen von dem Kriegszustande auf
den Friedensfuß folgt. In den Etat und die Abrechnung des
Bundesheeres tritt das Königlich Württembergische Armeekorps jedoch
erst mit dem 1. Januar 1872. ein.
Während der im Artikel 2. verabredeten dreijährigen Ueber= . 662
gangszeit wird für den Etat des Königlich Württembergischen Armee-
korps die Rücksicht auf die, in dieser Periode zu vollziehende neue
Organisation maaßgebend sein, und zwar sowohl in Beziehung auf
die in Ansatz zu bringenden Beträge, als auch in Beziehung auf
die Zulässigkeit der gegenseitigen Uebertragung einzelner Titel und
der Uebertragung gleichnamiger Titel aus einem Jahre ins andere.
Artikel 14.
Verstärkungen der Königlich Württembergischen Truppen durch
Einziehung der Beurlaubten, sowie die Kriegsformationen derselben
und endlich deren Mobilmachung hängen von den Anordnungen
des Bundesfeldherrn ab. Solchen Anordnungen ist allezeit und
im ganzen Umfange Folge zu leisten. Die hierdurch erwachsenden
Kosten trägt die Bundeskasse, jedoch sind die Königlich Württem-
bergischen Kassen verpflichtet, insoweit ihre vorhandenen Fonds
ausreichen, die nothwendigen Gelder vorzuschießen.
Artikel 15.
Zur Vermittelung der dienstlichen Beziehungen des Königlich
Württembergischen Armeekorps zu dem Deutschen Bundesheer findet
ein direkter Schriftwechsel zwischen dem Königlich Preußischen und
dem Königlich Württembergischen Kriegsministerium statt und erhält
letzteres auf diese Weise alle betreffenden zur Zeit gültigen oder
später zu erlassenden Reglements, Bestimmungen u. s. w. zur ent-
sprechenden Ausführung.
Nebendem wird die Königlich Württembergische Regierung
jederzeit in dem Bundesausschuß für das Landheer und die Festungen
vertreten sein.