Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

S. 386. 
232 Anlage 7. Das Gesetz über den Unterstützungswohnsttz. 
  
626. 
Die Anstellung oder Versetzung eines Geistlichen, Lehrers, 
öffentlichen oder Privatbeamten, sowie einer nicht bloß zur Er- 
füllung der Militärpflicht im Bundesheer oder in der Bundeskriegs- 
marine dienenden Militärperson gilt nicht als ein die freie Selbst- 
bestimmung bei der Wahl des Aufenthaltsorts ausschließender Um- 
stand. 
1627. 
Der Lauf der einjährigen Frist (S 22) ruht während der 
*— der von einem Armenverbande gewährten öffentlichen Unter- 
tützung. 
Er wird unterbrochen durch den von einem Armenverband auf 
Grund der Bestimmung im 5 5 des Gesetzes über die Freizügig- 
keit vom 1. November 1867 gestellten Antrag auf Anerkennung 
der Verpflichtung zur Übernahme eines Hilfsbedürftigen. Die 
Unterbrechung erfolgt mit dem Tage, an welchem der also gestellte 
Antrag an den betreffenden Armenverband oder an die vorgesetzte 
Behörde eines der beteiligten Armenverbände abgesandt ist. 
Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Antrag 
nicht innerhalb zweier Monate weiter verfolgt oder wenn derselbe 
erfolglos geblieben ist. 
» §28. 
Jeder hilfsbedürftige Deutsche muß vorläufig von demjenigen 
Ortsarmenverband unterstützt werden, in dessen Bezirk er sich bei 
dem Eintritte der Hilfsbedürftigkeit befindet. Die vorläufige 
Unterstützung erfolgt vorbehaltlich, des Anspruchs auf Erstattung 
der Kosten beziehungsweise auf Übernahme des Hilfsbedürftigen 
gegen den hierzu verpflichteten Armenverband. 
5 29. 
Erkrankt eine Person, die an einem Orte mindestens eine 
Woche hindurch gegen Lohn oder Gehalt in ein und demselben 
Dienst= oder Arbeitsverhältnisse gestanden hat, während der Fort- 
dauer dieses Dienst= oder Arbeitsverhältnisses oder innerhalb einer 
Woche nach seiner Beendigung, so hat der Ortsarmenverband des 
Dienst- oder Arbeitsorts die Kosten der erforderlichen Kur und 
Verpflegung für die ersten sechsundzwanzig Wochen nach dem Be- 
ginne der Krankenpflege endgültig zu tragen oder, wenn die Kranken- 
pflege von einem anderen Armenverbande gewährt worden ist. 
diesem zu erstatten. 
Die Verpflichtung des Ortsarmenverbandes des Dienst= oder
	        
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