Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Anlage 7. Das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz. 233 
  
Arbeitsorts erstreckt sich auch auf die Fälle der Erkrankung der- 
jenigen Angehörigen des Dienstverpflichteten oder Arbeiters, welche 
sich bei ihm befinden und seinen Unterstützungswohnsitz teilen, so- 
fern nicht nach Abs. 1 eine Verpflichtung eines anderen Ortsarmen- 
verbandes dadurch begründet wird, daß die Angehörigen selbst im 
Dienst= oder Arbeitsverhältnisse gestanden haben. 
Wird im Falle der Erkrankung einer der in den Abs. 1, 2 
bezeichneten Personen Kur und Verpflegung auf Kosten einer Kranken- 
kasse gewährt, und muß bei Beendigung der Leistungen der Kasse 
die Armenpflege eintreten, so sind die Kosten der letzteren von 
dem Ortsarmenverbande des Dienst= oder Arbeitsorts in derselben 
Weise zu tragen oder zu erstatten, wie wenn die Armenpflege schon 
in dem Zeitpunkt eingetreten wäre, in welchem die Leistungen der 
Krankenkasse begonnen haben. 
Die Vorschriften der Abs. 1, 3 finden auf Lehrlinge ent- S. 367. 
sprechende Anwendung. 
Schwangerschaft an sich ist nicht als eine Krankheit im Sinne 
der vorstehenden Bestimmung anzusehen. 
6 30. 
Zur Erstattung der durch die Unterstützung eines hilfsbedürf- 
tigen Deutschen erwachsenen Kosten, soweit dieselben nicht in Ge- 
mäßheit des § 28 dem Ortsarmenverbande des Dienstorts zur 
Last fallen, sind verpflichtet: 
a) wenn der Unterstützte einen Unterstützungswohnsitz hat, der 
Ortsarmenverband seines Unterstützungswohnsitzes; 
b) wenn ein Unterstützungswohnsitz des Unterstützten nicht zu 
ermitteln ist, derjenige Landarmenverband, in dessen Be- 
zirk er sich bei dem Eintritte der Hilfsbedürftigkeit befand 
oder, falls er im hilfsbedürftigen Zustande aus einer 
Straf-, Kranken-, Bewahr= oder Heilanstalt entlassen 
wurde, derjenige Landarmenverband, aus welchem seine 
Einlieferung in die Anstalt erfolgt ist. 
Der Beweis, daß ein Unterstützungswohnsitz des Unterstützten 
nicht zu ermitteln gewesen ist, gilt schon dann als erbracht, wenn 
der die Erstattung fordernde Armenverband dargelegt hat, daß er 
alle diejenigen Erhebungen vorgenommen hat, welche nach Lage 
der Verhältnisse als geeignet zur Ermittelung eines Unterstützungs- 
wohnsitzes anzusehen waren. Wird nach der Erstattung ein Unter- 
stützungswohnsitz des Unterstützten nachträglich ermittelt, so ist der 
Armenverband, welcher die Erstattung vorgenommen hat, berechtigt, 
von dem Armenverbande des Unterstützungswohnsitzes für die ge- 
 
	        
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