Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871. 27 
  
Wenn ein Mitglied des Reichstages ein besoldetes Reichs- 
amt oder in einem Bundesstaat ein besoldetes Staatsamt an- 
nimmt oder im Reichs= oder Staatsdienste in ein Amt eintritt, 
mit welchem ein höherer Rang oder ein höheres Gehalt ver- 
bunden ist, so verliert es Sitz und Stimme in dem Reichstag 
und kann seine Stelle in demselben nur durch neue Wahl 
wieder erlangen. 
Artikel 22. 
Die Verhandlungen des Reichstages sind öffentlich. 
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den 
öffentlichen Sitzungen des Reichstages bleiben von jeder Ver- 
antwortlichkeit frei. 
  
1 L Lrtikel 23. 
Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Kompetenz 
des Reichs Gesetze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen 
dem Bundesrathe resp. Reichskanzler zu überweisen. 
Artikel 24. 
1. Die Legislaturperiode des Reichstages dauert drei Jahre. 
Zur Auflösung des Reichstages während derselben ist ein Be- 
schluß des Bundesrathes unter Zustimmung des Kaisers er- 
forderlich. 
Fünfte Verfassungsäuderung. S. oben S. XII. Das Gesetz 
v. 19. März 1888 bestimmt: 
6 §S. 1. 
An die Stelle des Artikels 24 der Reichsver- 
fassung tritt folgende Bestimmung: 
Artikel 24. 
Die Legislaturperiode des Reichstags dauert 
fünf Jahre. Zur Auflösung des Reichstags wäh- 
rend derselben ist ein Beschluß des Bundesrathes 
unter Zustimmung des Kaisers erforderlich. 
g. 2. 
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf der gegen- 
Eirtigen Legislaturperiode des Reichstages in 
raft.
	        
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