Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Von Verträgen. 229 
wiederkehrende Vergleichung der im Gebrouche der Eichungsämter befindlichen Eichungsnormale (Art. 15) 
mit den Normalmaßen und Gewichten ob. 
Art. 13. Es wird eine Normal-Eichungskommission vom Bunde bestellt und unterhalten. 
Dieselbe hat ihren Sitz in Berlin 112). 
Die Normal-Eichungskommission hat darüber zu wachen, daß im gesammten Bundesgebiete das 
Eichungswesen nach Übereinstimmenden Regeln und dem Interesse des Verkehre entsprechend gehand- 
habt werde. Ihr liegt die Anfertigung und Verabfolgung der Normale (Art. 9), so weit nöthig auch 
der Eichungsnormale (Art. 15), an die Eichungsstellen des Bundes ob, und ist sie daher mit den für 
ihren Geschäftsbetrieb nöthigen Instrumenten und Apparaten auszurüsten. 
Die Normal-Eichungskommissian hat die näheren Vorschriften Üüber Material, Gestalt, Bezeich- 
mung und sonstige Beschaffenheit der Maße und Gewichte, serner Über die von Seiten der Eichungs- 
stellen innezuhaltenden Fehlergrenzen zu erlassen. Sie bestimmt, welche Arten von Waagen im öffent- 
licheu Verkehr oder nur zu besonderen gewerblichen Zwecken angewendet werden dürsen, und setzt die 
Bedingungen ihrer Stempelsähigleit fest. Sie hat ferner das Erforderliche über die Einrichtung der 
sonst in dieser Maß= und Gewichtsordnung ausgestellten Meßwerkzeuge vorzuschreiben, sowie Üüber die 
Zulassung anderweiter Geräthschaften zur Eichung und Stempelung zu entscheiden. Der Normal- 
Eichungskommission liegt es ob, das bei der Eichung und Stempelung zu beobachtende Verfahren und 
die Taxen für die von den Eichungsstellen zu erhebenden Gebühren (Art. 15) sestzusetzen und über- 
haupt alle die technische Seite des Eichungswesens betreffenden Gegenstände zu regeln. 
Art. 19. Sämmtliche Eichungsstellen des Bundesgebiets haben sich, neben dem jeder Stelle 
eigenthümlichen Zeichen, eines Übereinstimmenden Steupelzeichens zur Beglaubigung der von ihnen 
geeichten Gegenstände zu bedienen. 
Diese Stempelzeichen werden von der Normal-Eichungskommission bestiumt. 
Art. 20. Maße, Gewichte und Meßwerkzeuge, welche von einer Eichungsstelle des Bundesge- 
biets gericht und mit dem vorschriftsmäßigen Stempelzeichen beglaubigt sind, dürfen im ganzen Um- 
sange des Bundesgebicts im öffentlichen Verehr angewendet werden. 
Art. 21. Diese Maß= und Gewichtsordnung tritt mit dem 1. Jannar 1872 in Kraft. 
Die Landesregierungen haben die Verhältnißzahlen für die Umrechunng der bisherigen Landes- 
maße und Gewichte in die neuen festzustellen und bekannt zu machen, und sonst alle Anordnungen 
zu trefsen, welche, außer den nach Art. 18 der technischen Bundescentralbehörde vorbehaltenen Vor- 
schriften, zur Sicherung der Ein= und Durchführung der in dieser Maß- und Gewichtsordnung, na- 
memlich in Artikel 10, 11, 12 und 13 enthaltenen Bestimmungen erforderlich sind. 
Art. 22. Die Anwemdung der dieser Maß- und Gewichtsordnung entsprechenden Maße und 
Gewichte ist bereits vom 1. Januar 1870 an gestattet, insosern die Betheiligten hierüber einig sind. 
Art. 23. Die Normal-Eichungskommission (Art. 18) tritt alsbald nach Verkündung der Maß- 
und Gewichtsordnung in Thätigkeit, um die Eichungsbehörden bis zu dem im Art. 22 angegebenen 
Zeitpunkt zur CEichung und Stempelung der ihnen vorgelegten Maße und Gewichte in den Stand 
zu setzen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes = Juljegel. 
6. Gesetz, betreffend die Einführung eines allgemeinen Landesgewichte. 
Bom 17. Mai 1856. (G.S. S. 545.) 
s. 1. Das durch die Verordnung vom 31. Oktober 1839 (Gesetz-Sammlung. 1839 Seite 325) 
zmnächst für den Zollverkehr eingeführte Pfund soll fortan die Einheit des preußischen Gewichts sein. 
Das preußische Pfund ist hiernach gleich einem Pfunde und 20% K 4 Loth des bieherigen preu- 
ßHischen Gewichtes. Es wird ein diesem Verhältniß entsprechendes Gewichtsstück angesertigt werden, 
welches als Urgewicht des preußischen Staates gelten und alsdann für das Gewicht des preußischen 
  
112) (5. A.) Die Normal -Eichungskommission ist errichtet und hat in Berlin ihren Sitz genom- 
men; sie wird die durch die Bestimmungen in den Arr. 18 und 23 ihr übertragenen Funktionen umer 
der Venennung „Normal = Aichungskommission“ ansüben. Mit der Leuung dieser Bundesbehörde ist der 
Direktor der königl. Sternwarte in Berlin beauftragt. Bekanntmachung des Kanzlers des Nordd. 
Bundes vom 186. Fedbruar 1869 (Bundeêges.-Bl. S. 46).
	        
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