276 Anhang zum V. Abschnitte.
des Ges. steht derjenigen Kreisregierung K. d. I. zu, in deren Bezirk der Be-
treffende zuletzt heimathberechtigt war.
Hiebei ist das beifolgende Formular anzuwenden.
11. Gesuche um die Erlaubniß zum Eintritte in fremde Staatsdienste
(worunter auch Kriegsdienste fallen) sind mit gutachtlichem Berichte dem unter-
zeichneten Staatsministerium vorzulegen (§ 23 des Ges.).
12. Durch vorstehende Entschließung, welche im Kreisamtsblatte zu ver-
öffentlichen ist, werden die Vorschriften über die Beförderung von Auswanderern
nach überseeischen Ländern nicht berührt. Die Entschließung des unterzeichneten
Staatsministeriums vom 2. Februar 1868 Nr. 1435, die Behandlung der Aus-
wanderungsgesuche betr., wird aufgehoben; deßgleichen verlieren die in der Mini-
sterialentschließung vom 29. Juni 1868 Nr. 7745, den Vollzug des Gesetzes über
Heimat, Verehelichung und Aufenthalt v. 16. April 1868 betr., Ziff. 4 Abs. II ff.
ertheilten Anweisungen ihre fernere Anwendbarkeit.
B.
Bayrische Ministerialentschließung vom 5. Juni 1871
Nr. 16137, die Auswanderung von Wehrpflichtigen und
Militärpersonen betr.
Bezüglich der Auswanderung von Wehrpflichtigen und Militärpersonen
ergeht im Hinblicke auf die einschlägigen Bestimmungen des (nord-)deutschen
Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörig-
keit vom 1. Juni 1870 nachstehende Entschließung:
1. Nach § 15 Abs. 1 des allegirten Gesetzes ist jedem Staats-Angehö-
rigen die Entlassung zu ertheilen, welcher nachweist, daß er in einem anderen
Bundesstaate die Staatsangehörigkeit erworben hat.
Diese Bestimmung bezieht sich auch auf jene Staatsangehörigen, welche in
Bayern bereits wehrpflichtig geworden sind oder der Armee angehören.
Die Distriktsverwaltungsbehörden haben die Instruktion solcher Entlass-
ungsgesuche zu pflegen und nach erfolgter Ausstellung der Entlassungsurkunde
durch die vorgesetzte Kreisregierung, die einschlägige Heeresabtheilung, beziehungs-
weise das betreffende Landwehrbezirkscommando behufs der Berichtigung der Listen
und der Fertigung des Militärpasses geeignet zu verständigen.
2. Bezüglich der Auswanderung von Wehrpflichtigen oder von Militär-
personen, welche den Nachweis des Erwerbes der Staatsangehörigkeit in einem
anderen Bundesstaate nicht erbracht haben, gelten folgende Bestimmungen:
a. Wehrpflichtige, welche sich in dem Alter vom vollendeten 17. bis zum
vollendeten 25. Lebensjahre befinden, haben nach Anbringung ihres Entlassungs-
gesuches bei der einschlägigen Distriktsverwaltungsbehörde zunächst ein Zeugniß darüber