Von Erwerbung des Eigenthums. 449
8. 170. Soweit Jemand mit der Fischereigerechtigkeit in Strömen, Seen und
anderm Gewässem 2“) versehen ist, so weit hat er ein ausschließendes Recht 25), sich
alle 26) in diesen Gewässem lebende Thiere zuzueignen. (Th. II, Tit. 15, Abschn. 2.)
§. 171. Der Fang solcher Thiere, die zugleich im Wasser und auf dem Lande
leben (der Amphibien), gehört zur Jagd, wenn er mit Schießgewehr, Fallen oder
Schlageisen geschieht ?7).
§. 172. Der Fang der Fischottem und Bieber gehört allemal zur Jagd 2#).
§. 173. Wasservögel sind nur ein Gegenstand des Jagdrechts.
§. 174. In sofem jedoch jagdbare Zugvögel, außer der Hegezeit, mit Fischer-
neben. anter dem Wasser gefangen werden können, ist solches dem Fischereiberechtigten
erlaubt.
§. 175. Alle andere Wasserthiere und Amphibien, welche mit Fischernetzen, An-
gein oder mit der Hand im Wasser gefangen werden 25), gehören dem Fischereibe-
rechtigten.
S. 176. Teiche, Hälter, Seen, und andere geschlossene Gewässer: welche sich
nicht 30) über die Grenze des Grundstücks erstrecken, in welchem sie liegen, sind in der
Regel als das Eigenthum des Grundhemn angusehen.
S. 177. Die Fische in solchen Privatgewässem gehören also auch dem Eigen-
thümer des Grundstücks.
S. 178. Wenn Fische, die in solchen Gewässern gehegt werden, bei großem
— — —— — —.
23 a) (5. A.) Vergl. unten die S§. 73— 78, Th. 1II, Tit. 15.
Leiser, Jus Georgicum, üb. III, cap. 14. — Fr. Chph. Jonathau Fischer, Kameral- und
Polizeirecht, Bd. III. S. 117. — Karl Gottlob Anton, Geschichte der deutschen Landwirthschaft,
Th. I. S. 161; Th. II. S. 359; Th. III. S. 511. — Heimbach sen., Von dem Fischereiregal; in
Weiske's Nechtslexikon, Bd. XIV. S. 199. — Von der Koppelfischerei: v. Bülow und Hage-
mann, praktische Erörterungen, Bd. I, Erört. 12.
24) In öffentlichen nämlich. c Pckeri ist ein Ausfluß des Eigenthumsrechts. Nach II, 15,
§. 73 wird aber dieselbe in den öffentlichen Gewässern zu den Regalien gerechnet, wozu sie nach G.
R. nicht gehört. Moser, von der Landeshoheit, Kap. 22, S. 240. Die Ausschließlichkeit, welche
dieser §. 170 zusichert, bezieht sich nur auf diese f. g. Fischereigerechtigkeit. Vgl. die folg. Anm. (5. A.)
An der Fischerei im Meere wird durch die Ausllbung derselben allein keine ausschließliche Fischereige-
rechtigkeit oder der Besitz einer solchen erworben. Unen, Anm. 5 #8 zu S. 7, Th. 11, Tit. 16.
25) Den Userbesitzern eines Privatflusses steht als Ausfluß des Eigenthums an dem Flusse auch
das Recht zu, denselben zu befischen. Dieses Recht wird dadurch allein nicht ausgeschlossen, daß einem
Driteen in demselben Flusse eine Fischereigerechtigkeit zukommt. Der §. 170 d. T. begründet dem Ufer-
besitzer gLegenüber kein ausschließliches Recht des scherrchaechigte Pr. des Obertrib. 1628,
v. 23. Sept. 1845. — (3. A.) „Der §. 170 (nämlich das Exklusivrecht) bezieht sich nur auf die,
dem Fischereirechte umerworsenen Thiergattungen.“ Pr. des Obertr. 2577, v. 7. Dezbr. 1854 (Culsch.
Bd. XXX, S. 184). — „Das einer Privatperson zustehende Recht zum Fischfange in einem
öffentlichen Strome ist nur in soweit ein ausschließliches, als es dem Fischereiberechtigten
erweislich vom Staate als Privilegium verliehen worden ist.“ Pr. des Obertr. 2576, v. 7. Dez.
1854 (Entsch. Bd. XXX, S. 185).
26) Unter der Fischerei ist auch der Krebsfang begriffen. Hinsichtlich der Amphibien macht der
ß. 171 eine Ausnahme.
27) Also nicht, wenn mit Retzen, Angeln, Speeren, Harpunen und dergl. Werkzeugen, oder
auch ohne Werkzeuge. Vergl. 8. 176. Die Frage war streitig.
28) War ebenfalls streittg. Runde, in den Beiträgen II, S. 451 ff. rechnet die Fischottern
aus gewichtigen Gründen zur Fischerei. Die Fischottern find für die Fischerei das, was Wölfe und
Füchse für die Jagd. Deshalb müßte, nach dem Prinzip des 8. 189 d. T., dem Fischereiberechtigten
unbedingte Besugulß gegen sie zustehen.
29) Das soll heißen: gefangen werden können. Diese Möglichkeit ist die Grenze zwischen dem
Rechte des Fischereiberechtigten uud dem des Eigenthümers hinsichtlich der Jagd.
30) Hiervon darf nicht argumento a comirario angenommen werden, daß, wenn sie sich Über die
Grenze hinaus erstrecken, sie nicht als Privateigenthum der Anlieger angesehen werden konnten. S.
die Anm. 32 zu 5. 180 d. Tit.
Koch, Allgemeines Landrecht I. 5. Aufl. 29
scherei 2 12).
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4. Von der *.
Bon Fischen
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