Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

52 Verfassung des Norddeutschen Bundes. Vom 17. April 1867. 
  
— 
Artikel 55. 
Die Flagge der Kriegs= und Handelsmarine ist schwarz- 
weiß-roth. 
X. 
Konsulatwesen. 
Artikel 56. 
Das gesammte Norddeutsche Konsulatwesen steht unter der 
Aufsicht des Bundespräsidiums, welches die Konsuln, nach 
Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Handel 
erkehr, anstellt. 
In dem Amtsbezirk der Bundeskonsuln dürfen neue Landes- 
konsulate nicht errichtet werden. Die Bundeskonsuln üben für 
die in ihrem Bezirk nicht vertretenen Bundesftaaten die Funk- 
tionen eines Landeskonsuls aus. Die sämmtlichen bestehenden 
Landeskonsulate werden aufgehoben, sobald die Organisation 
der Bundeskonsulate dergestalt vollendet ist, daß die Vertretung 
der Einzelinteressen aller Bundesstaaten als durch die Bundes- 
konsulate gesichert von dem Bundesrathe anerkannt wird. 
und
	        
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