Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871. 57 
  
# In denjenigen 
Bundesstaaten, in denen bisher eine längere als zwölfjährige 
Gesammtdienstzeit gesetzlich war, findet die allmälige Herab- 
setzung der Verpflichtung nur in dem Maße statt, als dies 
die Rücksicht auf die Kriegsbereitschaft des Reichsheeres zuläßt.# 
Achte Verfassungsänderung. S. oben S. XIII. Das Gesetz 
v. 15. April 1905 bestimmt: 
Artikel I. 
An die Stelle des ersten Absatzes des Art. 59 der 
Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871 
(Bundes-Gesetzbl. 1871 Nr. 16) tritt folgendes: 
Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre 
lang, in der Regel vom vollendeten zwanzigsten 
bis zum beginnenden achtundzwan igsten Lebens- 
jahre, dem stehenden Heere, die folgenden fünf 
Lebensjahre der Landwehr ersten Museebot und 
sodann bis zum 31. März des Kalenderjahrs, in 
welchem das neununddreißigste Lebensjahr voll- 
endet wird, der Landwehr zweiten Aufgebots an. 
Während der Dauer der Dienstpflicht im stehen- 
den Heere sind die Mannschaften der Kavallerie 
und reitenden Feldartillerie die ersten drei, alle 
übrigen Mannschaften die ersten zwei Jahre zum 
ununterbrochenen Dienste bei den Fahnen ver- 
pflichtet. 
In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen 
lediglich diejenigen Bestimmungen maßgebend sein, welche für 
die Auswanderung der Landwehrmänner gelten. 
LZu S. 55.) 
suspendirt. Das Gesetz, betr. die Friedenspräsenzstärke des 
deutschen Heeres v. 3. August 1893 (Reichs-Gesetzblatt 1893 S. 233ff.) 
normirte nämlich in Art. II 8 1 die Dauer der Dienstpflicht im stehenden 
Heere für die genannte Zeit auf 3 Jahre für Kavallerie u. reitende Feld- 
artillerie, auf 2 Jahre für alle übrigen Mannschaften. Nach Art. I. 
6 3 dienten Kavalleristen u. reitende Feldartilleristen, die 3 Jahre aktiv 
edient haben, in der Landwehr ersten Aufgebotes nur drei Jahre. — 
urch Gesetz des gleichen Titels v. 25. März 1899 A. II wurden diese 
Bestimmungen bis zum 31. März 1904 verlängert, die dreijährige Dienst- 
pflicht in der Landwehr aber auf Mannschaften der Fußtruppen, der 
fahrenden Feldartillerie u. des Trains ausgedehnt, welche freiwillig drei 
Jähre aktiv gedient haben. — Durch Gesetz v. 22. Februar 1904 (Reichs- 
esetzblatt 1904 S. 65) ist der dies ad quem vom 31. März 1904 auf 
den 31. März 1905 verschoben worden. Am 25. April 1905 ist die 8. Ver- 
fassungsänderung in Kraft getreten. 
 
	        
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