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14) Wenn der Gewählte die in einer anderen Wahl-
abteilung auf ihn gefallene Wahl annimmt oder
wenn die Wahlhandlung für ungültig erklärt wird,
4. gelten für die alsdann anzuordnende Nachwahl
ie unter 12 und 13 vorgeschriebenen Termine vom
Tage der betreffenden Erklärung an gerechnet.
III. Gesetz, die Deputationen betreffend.
Erste Abteilung.
Von Deputationen überhaupt.
§& 1. Die Vorschriften des gegenwärtigen Eesedes kommen
bei allen jetzt schon bestehenden oder künftig niederzusetzenden
Deputationen zur Anwendung.
§ 2. Die Niedersetzung von Deputationen geschieht ent-
weder nach Vorschrift dieses Gesetzes oder infolge besonderer
Vereinbarungen des Senats und der Bürgerschaft.
§& 3. Die Deputationen sind entweder ständige, deren
Auftrag fortdauert, bis er von Senat und Bürgerschaft zurück-
genommen wird, oder vorübergehend für eine einzelne An-
Helepenhent bestele, mit deren Erledigung der austrag von
elbst erlischt.
st 4. Jede Deputation besteht aus Kommissaren des
Senats und Mitgliedern der Hürgerschaft Der Senat wählt
seine Kommissare aus seiner Mitte oder nach Maßgabe des
§ 60 Absatz 2 der Verfassung aus Mitgliedern der Gerichte,
die Bürgerschaft die Mitglieder aus ihrer Mitte.
Die Namen der erwählten Mitglieder und alle späteren
Veränderungen im Personal einer Deputation bringen Senat
und Bürgerschaft sich gegenseitig zur Anzeige.
5. Die Zahl der Konmusare des Senats bei jeder
Deputation bleibt diesem zu bestimmen überlassen, sie darf je-
doch in der Regel nicht mehr als die Hälfte der Zahl der
bürgerschaftlichen Mitglieder betragen. — Die Bürgerschaft
hat in der Regel sechs, oder bei Deputationen, die nur Ge-
meindeangelegenheiten der Stadt Bremen zum Gegenstande
S. 3.0 haben, regelmäßi fünf Mitglieder zu erwählen — und
zwar im ersteren Fa e aus der Gesamtheit der Vertreter, im
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