Gesetz, die Deputationen betreffend. 45
letzteren unter Beschränkung auf diejenigen Vertreter, welche
Gemeindeangehörige der Stadt Bremen sind und ihren Wohnsitz
in der Stadt haben. Bei Deputationen, deren Geschäftskreis
ein größeres bersonal erfordert, werden jene Zahlen verdoppelt,
mithin, nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes, je W# oder
zehn Mitglieder der Bürgerschaft gwähle — Genügt ein
geringeres Personal, so brauchen nach näherer Vorschrift dieses
Gesetzes nur vier oder zwei Mitglieder der Bürgerschaft ge-
wählt zu werden. Für die zur Zeit bestehenden ständigen
verwaltenden Deputationen ist die Zahl der bürgerschaftlichen
Mitglieder in § 54 bestimmt.
§ 6. Die Wahl geschieht nach den Wahlklassen für die
Wahl in die Bürgerschaft, so daß abgesondert wählen-
1) Die Vertreter aus der 1. Kase .. . . 1 Mitglied.
2) Die Vertreter aus der 2. Klasse. . . . 2 Mitglieder.
3) Die Vertreter aus der 3. Klasse . . . . 1 Mitglied.
4) Die Vertreter aus der 4. Klasse. . . .1
5) Die Vertreter aus der 5., 6.,7. und 8. Klasse
zusamennn 1 „
Im Fall eine Deputation mit der doppelten Zahl von
Mitgliedern aus der Bürgerschaft zu beben ist, wählen die
vier Este Klassen die vorangegebene-Zahl doppelt, die 5. und
6. Klasse ein Mitglied, und die 7. und 8. Klasse ein Mitglied.
Bei Deputationen, die ausschließlich Gemeindeangelegen-
heiten der Stadt Bremen zum Gegenstande haben, wählen
nur die erste bis vierte Klasse nach obigem Verhältnisse, mithin
im ganzen nur fünf oder zehn Mitglieder.
Die Klassenwahlen zur Besetzung von Deputationen sind
aus einer, von dem Bürgeramt entworfenen und nachträglicher
Vermehrung in der Bürgerschaft — sobald ein dahin ge-
richteter Antrag durch fünf der anwesenden Vertreter unter-
stützt wird — unterliegenden Wahlliste vorzunehmen.
Wenn bei der Wahl zur Besetzung einer Deputation sih
in der zweiten oder vierten Klasse nicht wenigstens zehn, un
in jeder der übrigen Wahlklassen nicht wenigstens fünf Mit-
fer beteiligen sollten, so ist für die betreffende Klasse die Wahl
1
ür dasmal durch das Bürgeramt, unter Zuziehung der anwesen-
den Mitglieder der betreffenden Wahlklasse, sofort vorzunehmen.
Wenn eine Deputation mit vier Mitgliedern der Bürger-
schaft zu besetzen ist, wählen die Vertreter
aus der 1. und 2. Klasse zmei,
aus der 3., 4., 5., 6., 7. und 8. Klasse zwei;