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wenn dieselbe nur mit zwei Mitgliedern zu besetzen ist, wählen
die Vertreter
aus der 1. und 2. Klassee eins,
naaus der 3., I., 5., 6., 7. und 8. Klasse eins,
und bei Deputationen für Gemeindeangelegenheiten die Ver-
treter der 1. und 2. Klasse zusammen und die Vertreter der
3. und 4. Klasse zusammen nach obigem Verhältnisse.
1§ 7. Ein in eine Deputation gewähltes Mitglied der
Bürgerschaft bleibt, insofern der Auftrag der Deputation nicht
feaher rüscht Mitglied derselben für die Dauer seiner Ver-
treterschaft.
Für ein aus der Deputation austretendes Mitglied hat die
Wahlklasse, welche es zu wählen berechtigt gewesen, die Ergän-
zungswahl nach Maßgabe der obigen Bestimmungen vorzunehmen.
6 8. Jedes Mitglied der Bürgerschaft ist zur Annahme
der Wahl verbunden.
Bei ständigen Deputationen ist indessen dieser Verpflichtung
überhoben:
a. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat,
b. wer schon Mitglied von drei ständigen Deputationen,
oder
Zc. ordentliches rechtsgelehrtes Mitglied eines Gerichts ist.
Auch kann er, wenn er nach seinem Eintritt jenes Alter
erreicht oder das Richteramt übernimmt, seine Entlassung aus
jedem ständigen Ausschuß begehren.
Die Wahl in einen Ausschuß überhanft ist abzulehnen
befugt, wer bereits sechs Ausschüssen als Mitglied angehört.
§ 9. Mit dem Ausscheiden aus der Zahl der Vertreter
hört zugleich die Teilnahme an einer Deputation auf.
Ubrigens kann die Bürgerschaft in allen Fällen sowohl
die Ablehnung der Wahl zulassen, als auch den Austritt aus
der Deputation gestatten oder beschließen.
§ 10. Die erste Versammlung der Deputation ist in der
Regel binnen vierzehn Tagen nach der ersten Ernennung der
beiderseitigen Mitglieder zu veranstalten. .
§11.JnallenDeputationenführteinMitglieddes
Senats den Vorsitz und hat die Leitung der Beratung und
der Geschäfte. In Verhinderungsfällen wird der Vorsitzer
durch ein anderes Mitglied des Senats vertreten.
So oft in dem Geschäftskreise der Deputation eine obrigkeit-
liche Handlung erforderlich ist, steht die Vornahme allein dem
Vorsitzer oder seinem Stellvertreter zu.