Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

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314. 
46 Bremen: 
  
wenn dieselbe nur mit zwei Mitgliedern zu besetzen ist, wählen 
die Vertreter 
aus der 1. und 2. Klassee eins, 
naaus der 3., I., 5., 6., 7. und 8. Klasse eins, 
und bei Deputationen für Gemeindeangelegenheiten die Ver- 
treter der 1. und 2. Klasse zusammen und die Vertreter der 
3. und 4. Klasse zusammen nach obigem Verhältnisse. 
1§ 7. Ein in eine Deputation gewähltes Mitglied der 
Bürgerschaft bleibt, insofern der Auftrag der Deputation nicht 
feaher rüscht Mitglied derselben für die Dauer seiner Ver- 
treterschaft. 
Für ein aus der Deputation austretendes Mitglied hat die 
Wahlklasse, welche es zu wählen berechtigt gewesen, die Ergän- 
zungswahl nach Maßgabe der obigen Bestimmungen vorzunehmen. 
6 8. Jedes Mitglied der Bürgerschaft ist zur Annahme 
der Wahl verbunden. 
Bei ständigen Deputationen ist indessen dieser Verpflichtung 
überhoben: 
a. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat, 
b. wer schon Mitglied von drei ständigen Deputationen, 
oder 
Zc. ordentliches rechtsgelehrtes Mitglied eines Gerichts ist. 
Auch kann er, wenn er nach seinem Eintritt jenes Alter 
erreicht oder das Richteramt übernimmt, seine Entlassung aus 
jedem ständigen Ausschuß begehren. 
Die Wahl in einen Ausschuß überhanft ist abzulehnen 
befugt, wer bereits sechs Ausschüssen als Mitglied angehört. 
§ 9. Mit dem Ausscheiden aus der Zahl der Vertreter 
hört zugleich die Teilnahme an einer Deputation auf. 
Ubrigens kann die Bürgerschaft in allen Fällen sowohl 
die Ablehnung der Wahl zulassen, als auch den Austritt aus 
der Deputation gestatten oder beschließen. 
§ 10. Die erste Versammlung der Deputation ist in der 
Regel binnen vierzehn Tagen nach der ersten Ernennung der 
beiderseitigen Mitglieder zu veranstalten. . 
§11.JnallenDeputationenführteinMitglieddes 
Senats den Vorsitz und hat die Leitung der Beratung und 
der Geschäfte. In Verhinderungsfällen wird der Vorsitzer 
durch ein anderes Mitglied des Senats vertreten. 
So oft in dem Geschäftskreise der Deputation eine obrigkeit- 
liche Handlung erforderlich ist, steht die Vornahme allein dem 
Vorsitzer oder seinem Stellvertreter zu. 
  
 
	        
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