Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Gesetz, die Deputationen betreffend. 47 
  
& 12. Bei Eingehung von Verbindlichkeiten und Ab- 
schluaß von Verträgen, sowie bei Verfügung über öffentliche 
ittel wird die Deputation vom Vorster in Gemeinschaft 
mit dem Rechnungsführer vertreten. 
Den Beamten gehen die Aufträge der Deputation durch 
den Vorsitzer oder im Einverständnisse mit diesem durch den 
Rechnungsführer oder ein anderes Mitglied der Deputation zu. 
Im übrigen wird die Deputation vom Vorsitzer vertreten, 
insbesondere auch vor Gericht. 
9 13. In der Versammlung der Deputation wird das 
Protokoll in der Regel durch einen Kommissar des Senats 
geführt, doch kann auf Veranlassung des Vorsitzers hiervon 
abgewichen werden, und hat in solchem Falle die Deputation 
sich über einen anderweitigen Protokollführer aus ihrer Mitte 
zu verständigen. 
1 In der ersten Sitzung haben die bürgerschaftlichen Mit- 
glieder sich über Einen aus ihrer Mitte zu verständigen, 
welcher das Duplikat des Protokolls (§ 16) in Empfang zu 
nehmen und die Berichte mitzuunterzeichnen hat. — Bei ver= S. 38. 
waltenden Deputationen werden diese Befugnisse von dem 
Rechnungsführer (§ 14) wahrgenommen. 
In besonderen Fällen, namentlich in beratenden Deputa- 
tionen, kann auf Antrag der Deputation die Protokollführung 
einem Senatssekretär oder einem sonstigen Beamten übertragen 
werden. 
§ 14. Bei Deputationen, mit denen eine oder mehrere 
Rechnungsführungen verbunden sind, werden die Rechnungs- 
führer und etwaige Spezialverwalter von der ganzen Depu- 
tation aus den Mitgliedern der Bürgerschaft bis zu dem Zeit- 
punkte erwählt, wo nach §& 40 der Verfassung eine Erneuerung 
eines Teils der Bürgerschaft stattfindet. 
Wer während der letzten drei Jahre bis zu dem im 1 
Absatze genannten Zeitpunkte das Amt wahrgenommen hat, 
ist während der nähhstfolgenden drei Jahre zur. Ablehnung 
der Wahl befugt. Außerdem ist der Gewählte zur Ablehnung 
der Wahl nur dann befugt, wenn einer der Ablehnungägründe 
des § 8 vorliegt. Die der Bürgerschaft nach § 9 Absatz 2 
zustehende Befugnis findet auch hier entsprechende Anwendung. 
Kein Mitglied der Bürgerschaft kann Rechnungsführer in 
mehr als zwei Deputationen sein. # 
& 15. Im übrigen verständigen sich die Deputationen 
über die Verteilung der Geschäfte unter ihre Mitglieder und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.