Gesetz, die Deputationen betreffend. 47
& 12. Bei Eingehung von Verbindlichkeiten und Ab-
schluaß von Verträgen, sowie bei Verfügung über öffentliche
ittel wird die Deputation vom Vorster in Gemeinschaft
mit dem Rechnungsführer vertreten.
Den Beamten gehen die Aufträge der Deputation durch
den Vorsitzer oder im Einverständnisse mit diesem durch den
Rechnungsführer oder ein anderes Mitglied der Deputation zu.
Im übrigen wird die Deputation vom Vorsitzer vertreten,
insbesondere auch vor Gericht.
9 13. In der Versammlung der Deputation wird das
Protokoll in der Regel durch einen Kommissar des Senats
geführt, doch kann auf Veranlassung des Vorsitzers hiervon
abgewichen werden, und hat in solchem Falle die Deputation
sich über einen anderweitigen Protokollführer aus ihrer Mitte
zu verständigen.
1 In der ersten Sitzung haben die bürgerschaftlichen Mit-
glieder sich über Einen aus ihrer Mitte zu verständigen,
welcher das Duplikat des Protokolls (§ 16) in Empfang zu
nehmen und die Berichte mitzuunterzeichnen hat. — Bei ver= S. 38.
waltenden Deputationen werden diese Befugnisse von dem
Rechnungsführer (§ 14) wahrgenommen.
In besonderen Fällen, namentlich in beratenden Deputa-
tionen, kann auf Antrag der Deputation die Protokollführung
einem Senatssekretär oder einem sonstigen Beamten übertragen
werden.
§ 14. Bei Deputationen, mit denen eine oder mehrere
Rechnungsführungen verbunden sind, werden die Rechnungs-
führer und etwaige Spezialverwalter von der ganzen Depu-
tation aus den Mitgliedern der Bürgerschaft bis zu dem Zeit-
punkte erwählt, wo nach §& 40 der Verfassung eine Erneuerung
eines Teils der Bürgerschaft stattfindet.
Wer während der letzten drei Jahre bis zu dem im 1
Absatze genannten Zeitpunkte das Amt wahrgenommen hat,
ist während der nähhstfolgenden drei Jahre zur. Ablehnung
der Wahl befugt. Außerdem ist der Gewählte zur Ablehnung
der Wahl nur dann befugt, wenn einer der Ablehnungägründe
des § 8 vorliegt. Die der Bürgerschaft nach § 9 Absatz 2
zustehende Befugnis findet auch hier entsprechende Anwendung.
Kein Mitglied der Bürgerschaft kann Rechnungsführer in
mehr als zwei Deputationen sein. #
& 15. Im übrigen verständigen sich die Deputationen
über die Verteilung der Geschäfte unter ihre Mitglieder und