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tresfen die erforderlichen Geschäftseinrichtungen für ihre Ver-
waltung.
Sämtlichen Mitgliedern der Deputation steht das Recht
zu, die bei der Deputation geführten Protokolle und Rechnungs-
bücher einzusehen. Der Rechnungsführer kann von sämtlichen
Aktenstücken Abschriften verlangen.
Bezüglich der bei den Deputationen erwachsenden Akten
ist wie folgt zu verfahren:
Die Akten der beratenden Deputationen sind nach ihrer
Erledigung an das Staatsarchiv abzuliefern.
Bei Deputationen, die ihre eigene Me Kanzlei mit
ständigem Personal haben, werden die Akten daselbst registrirt
und, soweit dazu geeignet, aufbewahrt, falls nicht die Depu-
tation die Abgabe an das Staatsarchiv beschließt.
Die übrigen Deputationen haben ihre Akten, insoweit sie
deren Aufbewahrung für erforderlich oder zweckmäßig erachten,
an das Staatsarchiv abzuliefern.
§& 16. In jeder Sitzung wird ein Protokoll geführt und
am Schlusse derselben vrrlesen, sofern nicht dessen Abfassung
und Vorlegung durch Beschluß der Deputation bis zur nächsten
Sitzung kusgeset wird.
Nach erfolgter Genehmigung wird das Protokoll vom
Vorsitzer und dem Protokollführer und einem Deputations-
mitgliede aus der Bürgerschaft unterzeichnet und dann ein
Duplikat ausgefertigt, welches bei verwaltenden Deputationen
dem Rechnungsführer, sonst aber dem dazu bezeichneten Mit-
#liede der Deputation aus der Bürgerschaft zugestellt wird.
och kann die Deputation in einzelnen Fällen beschließen,
daß die Ausfertigung des Protokolls ausgesetzt werden oder
ganz unterbleiben soll.
Bei verwaltenden und ausführenden Deputationen sind
Protokollbücher anzulegen, in welche die Protokolle der Ver-
handlungen der Reihe nach niedergeschrieben werden. Gleich
nach der Sitzung ist die Eintragung in ein Duplikatbuch von
dem Protokollführer zu besorgen.
Diie Originalprotokolle 4 demnächst an das Staats-
archiv ahzuliefern.
& 17. Die Versammlungen einer Deputation werden in
Gemäßheit deshalb erfolgter Deputationsbeschlüsse und so oft
der Vorsitzer es außerdem für nötig hält, von diesem an-
gesetzt und von ihm die Einladungen dazu erlassen. Wenn aber
die Hälfte der Mitglieder aus der Bürgerschaft bei dem Vor-