Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Gesetz, die Deputationen betreffend. 49 
  
sitzer eine Versammlung anträgt und er sie dann nicht 
innerhalb einer Woche ansetzt, so haben sie das Recht, davon 
direkt dem Präsidenten des Senats Anzeige zu machen, der 
dann dafür zu sorgen hat, daß eine Versammlung innerhalb 
der nächsten B stattfindet. 
§518. Hinsichtlich der zu fassenden Beschlüsse kommen fol- 
gende Bestimmungen zur Anwendung: 
a. Beschlüfs- werden nach absoluter Stimmenmehrheit 
gefaßt. Wenn aber bei verwaltenden und ausführen- 
den Deputationen sämtliche anwesende Mitglieder 
des Senats oder sämtliche anwesende Mitglieder der 
Bürgerschaft sich in der Minorität befinden, so ist 
kein Beschluß zu Stande gekommen. 
b. Bei beratenden Deputationen, oder bei Ablegung 
eines Deputationsgutachtens, kann die Minorität 
verlangen, daß auch ihre Gegengründe gegen den 
Beschluß der Mehrheit oder ihre abweichenden Vor- 
schläge in dem Berichte mit aufgeführt werden. 
§+ 19. Die Redaktion von Deputationsberichten oder Ge- 
setzentwürfen steht dem Vorsitzer zu, ist aber der Deputation 
zur Genehmigung vorzulegen. 
Die für den Senat und die Bürgerschaft bestimmten Be- 
richte nebst etwaigen Anlagen werden doppelt gleichlautend 
ausgefertigt, von dem Vorsitzer und dem dazu bezeichneten 
Mitgliede aus der Bürgerschaft (§ 13.) unterzeichnet und dem 
Senate eingereicht, welcher der Bürgerschaft das für sie be- 
stimmte Duplikat innerhalb sechs Wochen oder, wenn die 
Hälfte der bürgerschaftlichen Mitglieder solches beantragt, un- 
verweilt zugehen läßt. 
§ 20. Ueber die Anordnung von Subdeputationen, ihren 
Geschäftskreis und die Zahl ihrer Mitglieder, beschließt die 
Deputation; jedoch muß zu jeder Subdeputation regelmäßig 
wenigstens ein Mitglied des Senats und ein Mitglied der 
Bürgerschaft gehören. 
1§ 21. Erfolgt die Wahl der Tersonen nicht schon im S. 3.e 
Wege der Verständigung, so wälen ie Mitglieder aus dem 
Senate und aus der Bürgerschaft, jede abgesondert, mittelst 
geheimer Abstimmung lre Subdeputirten. - 
§22.ZurAuflöuneinerständigenDeputationoder 
zur Abänderung ihres Gbstrise bedarf es einer Ver- 
einbarung des Senats und der Bürgerschaft. 
  
  
  
  
Deutsche Staatsgrundgesetze. X. Abteil. 11. 4
	        
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