Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

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Mängel zu bewirken, fruchtlos geblieben ist, hat sie dieserhalb 
dem Senat zu berichten. 
9 34. Nur die von dem Senate und der Bürgerschaft 
bewi igten Ausgaben können auf die Generalkasse angewiesen 
werden. 
Sollte jedoch das Budget im Anfange des Rechnungs- 
jahrs noch nicht festgestellt sein, so ist zur Erhaltung eines 
geordneten Fortgangs des Staatshaushalts die Finanzdepu- 
tation ermächtigt und verbunden, schon vor der Feststellung 
des Budgets den verschiedenen Verwaltungen auf ihre An- 
zoefunge Zahlungen bis zum vierten Teil des vorigjährigen 
  
. Ansatzes der ordentlichen Ausgaben, und wenn es bei bereits 
erfolzter spezieller Bewilligung des Senats und der Bürgerschaft 
der laufende Dienst erfordert, auch nach Verhältnis der Zeit 
oder der besonderen Bewilligungen ein Mehreres aus der 
Generalkasse verfügen zu lassen. · 
§35.DiedeneinzelnenVerwaltungennachMaßgabe 
des Budgets zu erteilenden Anweisungen auf die General— 
kasse werden von der Finanzdeputation durch ein Mitglied 
aus dem Senate und ein Mitglied aus der Bürgerschaft 
(Kasseninspektoren) ausgestellt und unterzeichnet. Ohne ein 
solches Zahlungsmandat darf keine Auszahlung aus der 
Generalkasse erfolgen. 
§ 36. Der Finanzdeputation steht auf Antrag der be- 
trefenden Behörde oder Verwaltung die erforderliche Be- 
willigung aus dem ins Budget etwa aufgenommenen Reserve- 
fonds bis zu dessen Belaufe zu. 
§5 37. Staatsanleihen werden nach Maßgabe der jedes- 
maligen Vereinbarung des Senats und der Bürgerschaft von 
der Finanzdeputation Namens des Bremischen Freistaats kon- 
trahirt, von 17 die Erfüllung der deshalb abgeschlossenen 
Verträge beaufsichtigt und die Staatsschuldscheine ausgestellt. 
Auch gehört der Abschluß von Privatverträgen über den 
Erwerb oder die Veräußerung von Staatsgütern, welche von 
Senat und Bürgerschaft beschlossen sind, sowie die Be- 
aufsichtigung der Erfüllung derselben in der Regel zum Ge- 
shatren der Finanzdeputation, falls solche nicht in be— 
onderen Fällen ausdrücklich einer anderen Behörde aufgetragen 
worden ist. Nicht minder ist sie ermächtigt, wenn sie es für 
den Staat vorteilhaft findet und die Verhältnisse eine vor- 
hergehende Anfrage nicht ratsam erscheinen lassen, auch ohne 
einen Auftrag abzuwarten, dergleichen Verträge unter Vor- 
  
  
 
	        
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