Gesetz, die Deputationen betreffend. 53
behalt der Genehmigung des Senats und der Bürgerschaft
abzuschließen.
§ 38. Im übrigen finden die für die sonstigen Depu-
tationen bestehenden gesetzlichen Bestimmungen auch auf die
Finanzdeputation Anwendung.
II. Die übrigen ständigen Deputationen.
§ 39. Die ständigen Deputationen haben die Besorgung
und Ausführung der zu ihrem besonderen Wirkungskreis ge-
hörenden Angelegenheiten und Geschäfte.
Sie haben zu dem Ende die Verfügung über die dafür
im Budget ausgesetten Fonds nach Maßgabe der bestehenden
Einrichtungen und der speziellen Ansätze des genehmigten
Spezialbudgets. Nicht minder haben sie die Administration
der ihrem Wirkungskreise besonders zugewiesenen, von der
Generalkasse abgesonderten Vermögeensstück ihrer Verwaltung,
sowie die Erhebung und Verwendung ihrer Einnahmen nach
den bestehenden oder mittelst der genehmigten Spezialbudgets
festgesetzten Anordnungen. «
§40.DerUmfangdesWirkungskreisesderDeutationen
wird, so weit er nicht bereits durch Gesetz oder Herkommen
Ersgeeett ist, durch Beschluß des Senats und der Bürgerschaft
bestimmt.
16 41. Entstehen über die Grenzen des Wirkungskreises S. 10.
wischen verschiedenen Deputationen Differenzen, so werden die-
selben vorläufig vom Senate regulirt und ist danach einst-
weilen zu verfahren. Zugleich ist dieser Vorgang, behufs
Herbeiführung einer definitiven Erledigung der Angelegenheit,
der Bürgerschaft zur Anzeige zu bringen.
&42. Jede Deputation hat nach erhaltener Aufforderung
der Finanzdeputation zeitig ein Spezialbudget über die von
ihr notwendig erachteten Ausgaben ihrer Verwaltung im be-
vorstehenden Rechnungsjahre= sowie der mutmaßlichen Ein-
nahmen aufzustellen. Es wird, nachdem es in einer Sitzung
der Deputation genehmigt worden, vom Vorsitzer und Rechnungs-
führer unterzeichnet und spätestens am 31.Dezember der Finanz-
deputation zugesandt.
§D 43. Die zu den gewöhnlichen Ausgaben der Verwaltun
gehörenden Anschläge und Berechnungen sind den Spezial-
udgets beizufügen; falls aber neue Bauten und Anlagen von
der Deputation beantragt werden, muß vor dem 31. Dezember
ein besonderer Bericht mit allen dazu gehörenden Anschlägen,