Verfassung von Lübeck. 5
Art. 2.
Angehörige des Lübeckischen Freistaates sind Diejenigen,
deren Lübeckische Staatsangehörigkeit nach Maaßgabe der
Reichsgesetzgebung begründet ist.
Art. 3.
Bürger des Lübeckischen Freistaates sind diejenigen
Lübeckischen Staatsangehörigen, welche den Staatsbürgereid
geeiste und das erworbene Bürgerrecht nicht wieder verloren
aben.
Art. 4.
Die Staatsgewalt steht dem Senate und der Bürger-
schaft gemeinschaftlich zu. «
Für die Ausübung derselben sind die Bestimmungen
dieser Verfassung maaßgebend.
Zweiter Abschnitt. e 10
Der Senat.
Art. 5.
Der Senat besteht aus vierzehn Mitgliedern.
Von denselben müssen stets acht dem Gelehrtenstande an-
gehören, und unter diesen wenigstens sechs Rechtsgelehrte sein.
Die übrigen sechs Mitglieder dürfen dem Gelehrtenstande
nicht angehören; unter ihnen müssen wenigstens fünf Kauf-
leute sich befinden. Art.6
rt. 6.
Wählbar zum Senatsmitgliede ist, wiewohl unter Berück-
sichtigung des Art. 5., jeder zum Mitgliede der Bürgerschaft
wählbare Bürger des Lbbechschen Freistaates, wenn er das
dreißigste Lebensjahr vollendet hat.
Ausgeschlossen von der Wahl ist Derjenige, dessen Vater,
Sohn, Vollbruder, Halbbruder, Stiefvater, Stiefsohn, Schwie-
gervater, Schwiegersohn oder offener Handelsgesellschafter be-
reits Mitglied des Senates ist.
Art. 7.
§. 1. Wenn zur Wahl eines Mitgliedes des Senates zu
schreiten ist, ruft der Senat die Bürgerschaft (Art. 19.) zu-