Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Verfassung von Lübeck. 5 
  
Art. 2. 
Angehörige des Lübeckischen Freistaates sind Diejenigen, 
deren Lübeckische Staatsangehörigkeit nach Maaßgabe der 
Reichsgesetzgebung begründet ist. 
Art. 3. 
Bürger des Lübeckischen Freistaates sind diejenigen 
Lübeckischen Staatsangehörigen, welche den Staatsbürgereid 
geeiste und das erworbene Bürgerrecht nicht wieder verloren 
aben. 
Art. 4. 
Die Staatsgewalt steht dem Senate und der Bürger- 
schaft gemeinschaftlich zu. « 
Für die Ausübung derselben sind die Bestimmungen 
dieser Verfassung maaßgebend. 
  
  
Zweiter Abschnitt. e 10 
Der Senat. 
Art. 5. 
Der Senat besteht aus vierzehn Mitgliedern. 
Von denselben müssen stets acht dem Gelehrtenstande an- 
gehören, und unter diesen wenigstens sechs Rechtsgelehrte sein. 
Die übrigen sechs Mitglieder dürfen dem Gelehrtenstande 
nicht angehören; unter ihnen müssen wenigstens fünf Kauf- 
leute sich befinden. Art.6 
rt. 6. 
Wählbar zum Senatsmitgliede ist, wiewohl unter Berück- 
sichtigung des Art. 5., jeder zum Mitgliede der Bürgerschaft 
wählbare Bürger des Lbbechschen Freistaates, wenn er das 
dreißigste Lebensjahr vollendet hat. 
Ausgeschlossen von der Wahl ist Derjenige, dessen Vater, 
Sohn, Vollbruder, Halbbruder, Stiefvater, Stiefsohn, Schwie- 
gervater, Schwiegersohn oder offener Handelsgesellschafter be- 
reits Mitglied des Senates ist. 
Art. 7. 
§. 1. Wenn zur Wahl eines Mitgliedes des Senates zu 
schreiten ist, ruft der Senat die Bürgerschaft (Art. 19.) zu-
	        
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