Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Gesetz, die Deputationen betreffend. 55 
Bezüglich solcher Urkunden, Gelder und 
Wertpapiere jedoch, durch die einer Depu— 
tation Sicherheit geleistet werden soll, wird, 
vorbehältlich anderweitiger verfassungs— 
mäßiger Beschlußfassung und vorbehältlich 
der Vorschrift des § 11 Absatz 2 des Beamten- 
gesetzes vom 1. Februar 1894, das Geeignete 
im Verwaltungswege unter Zustimmung der 
Finanzdeputation bestimmt. 
Uber die Belegung von Kapitalien hat die Deputation S. u. 
zu beschließen. Es gelten dafür die für die Belegung von 
Vormundschaftsgeldern bestehenden Vorschriften. 
§ 47. Die den Deputationen durch Gesetz oder durch 
sonstige Beschlüsse des Senats und der Bürgerschaft zuge- 
wiesenen Beamten werden vom Senate nach Maßgabe der Ve- 
stimmungen der §§ 48 bis 51 gewählt, ernannt, beeidigt und 
mit Dienstanweisung versehen. Sie sind als den Deputationen, 
denen sie zugewiesen sind, zunächst untergeordnet zu betrachten. 
Ihre Kündigung und Entlassung, vorbehältlich der auf 
Grund des Disziplinarverfahrens erfolgenden Dienstentlassung, 
erfolgt durch den Senat. 
& 48. Der Anstellung der Beamten (5 47) hat eine 
öffentliche Aufforderung zur Bewerbung von seiten der Re- 
gierungskanzlei vorauszugehen. In der Bekanntmachung ist 
nach Mneisung des Senats die Behörde zu bezeichnen, die 
die Bewerbungen entgegennimmt. 
Ausnahmen von der Vorschrift der öffentlichen Bekannt- 
machung kann die Deputation mit Genehmigung des Senats 
beschließen. Eine Ausnahme findet außerdem statt, wenn es 
sich um Stellen handelt, die in Ausführung reichsgesetzlicher 
Vorschrift den Militäranwärtern vorbehalten sind. In betreff 
dieser Stellen hat der Senat in Ausführung der Reichsgesetze 
znd Bundesratsbeschlüsse die erforderlichen Anordnungen zu 
treffen. 
§ 19. Die Liste der auf die Bekanntmachung der Re- 
gierungkanzlei eingegangenen Bewerbungen ist der Deputation 
mitzuteilen, die befugt ist, auch noch andere Personen vorzu- 
schlagen und deren Aufnahme in die Liste zu beantragen. 
§50. Die Deputation wird sodann dem Senat diejenigen 
Bewerber, welche sie für das Amt vorzugsweise geeignet hält, 
was auf Antrag durch geheime Abstimmung auszumitteln ist, 
bezeichnen. 
  
 
	        
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