Gesetz, die Deputationen betreffend. 55
Bezüglich solcher Urkunden, Gelder und
Wertpapiere jedoch, durch die einer Depu—
tation Sicherheit geleistet werden soll, wird,
vorbehältlich anderweitiger verfassungs—
mäßiger Beschlußfassung und vorbehältlich
der Vorschrift des § 11 Absatz 2 des Beamten-
gesetzes vom 1. Februar 1894, das Geeignete
im Verwaltungswege unter Zustimmung der
Finanzdeputation bestimmt.
Uber die Belegung von Kapitalien hat die Deputation S. u.
zu beschließen. Es gelten dafür die für die Belegung von
Vormundschaftsgeldern bestehenden Vorschriften.
§ 47. Die den Deputationen durch Gesetz oder durch
sonstige Beschlüsse des Senats und der Bürgerschaft zuge-
wiesenen Beamten werden vom Senate nach Maßgabe der Ve-
stimmungen der §§ 48 bis 51 gewählt, ernannt, beeidigt und
mit Dienstanweisung versehen. Sie sind als den Deputationen,
denen sie zugewiesen sind, zunächst untergeordnet zu betrachten.
Ihre Kündigung und Entlassung, vorbehältlich der auf
Grund des Disziplinarverfahrens erfolgenden Dienstentlassung,
erfolgt durch den Senat.
& 48. Der Anstellung der Beamten (5 47) hat eine
öffentliche Aufforderung zur Bewerbung von seiten der Re-
gierungskanzlei vorauszugehen. In der Bekanntmachung ist
nach Mneisung des Senats die Behörde zu bezeichnen, die
die Bewerbungen entgegennimmt.
Ausnahmen von der Vorschrift der öffentlichen Bekannt-
machung kann die Deputation mit Genehmigung des Senats
beschließen. Eine Ausnahme findet außerdem statt, wenn es
sich um Stellen handelt, die in Ausführung reichsgesetzlicher
Vorschrift den Militäranwärtern vorbehalten sind. In betreff
dieser Stellen hat der Senat in Ausführung der Reichsgesetze
znd Bundesratsbeschlüsse die erforderlichen Anordnungen zu
treffen.
§ 19. Die Liste der auf die Bekanntmachung der Re-
gierungkanzlei eingegangenen Bewerbungen ist der Deputation
mitzuteilen, die befugt ist, auch noch andere Personen vorzu-
schlagen und deren Aufnahme in die Liste zu beantragen.
§50. Die Deputation wird sodann dem Senat diejenigen
Bewerber, welche sie für das Amt vorzugsweise geeignet hält,
was auf Antrag durch geheime Abstimmung auszumitteln ist,
bezeichnen.