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& 51I. Die Dienstanweisungen werden vom Senate, nach
vorgängiger Begutachtung durch die Deputation, erlassen. Das
Gleiche gilt von späteren Anderungen und Zusätzen.
*52. Die Gehalte der Beamten werden durch Verein-
barung des Senats und der Bürgerschaft festgestellt.
5 53. Untere Angestellte und Hülfsschreiber, deren Stel-
lung weder lebenslänglich ist, noch mit dem Anspruche auf das
an der vom Senat angestellten Beamten (40 bis 80%
des Gehalts) verknüpft ist, werden von den Deputationen an-
genommen und entlassen. Für Fälle der Ruhegehaltsberech-
tigung des zu Entlassenden kommen die besonderen gesetzlichen
Bestimmungen zur Anwendung. .
Ihre Wahl geschieht nach absoluter Mehrheit und, sobald
ein Mitglied der Deputation es beantragt, in geheimer Ab-
stmmung. Für die den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen
ind die wegen derselben bestehenden Bestimmungen maßgebend.
f gie Dienstanweisungen werden von der Deputation fest-
gestellt.
n. 18 54. Für die verschiedenen Verwaltungen bestehen die
nachfolgenden Deputationen, von denen die unter I. auf-
geführten nach Maßgabe der Vorschriften des § 5 mit sechs
oder zwölf, diejenigen unter II. mit fünf oder zehn Mit-
gliedern der Büggerschaft zu besetzen sind. Kein Mitglied darf
1 leich der Baudeputation und der Deputation für
hHenbahnen angehören.
äfen und
I. Allgemeine Deputationen.
1) Die Deputation zur Verwaltung der öffentlichen
Grundstücke, der Domanialgefälle, der Abgaben und
Gefälle von öffentlichen Grundstücken und sonstiger
beimahmen für welche keine besondere Verwaltung
esteht.
Aus der Bürgerschaft: 6 Mitglieder.
2) Die Deputation für den Stadtweinkeller.
Aus der Bürgerschaft: 4 Mitglieder.
3) Die Zentralquartierdeputation.
Aus der Bürgerschaft: 12 Mitglieder.
4) Die Baudeputation mit Abteilungen für Hochbau,
Straßenbau, Wegbau, und Wasserbau.
Aus der Bürgerschaft: 12 Mitglieder.
5) Die Deputation für Häfen und Eisenbahnen.
Aus der Bürgerschaft: 12 Mitglieder.