Gesetz, die Erledigung v. Meinungsverschiedenheiten betr. 59
zu unterrichten, in den Versammlungen der Deputation Anträge
in Beziehung auf das Schulwesen zu stellen und Beschluß dar-
über innerhalb der Zuständigkeit der Deputation zu verlangen.
16 60. Die Mitglieder des Senats bei dieser Deputation S. u.
müssen der Senatskommission für das Unterrichtswesen an-
gehören; sie haben für die Ausführung der das Schulwesen
betreffenden Gesetze und Verordnungen zu sorgen und nach
Anhörung der Deputation die Schulpläne und Schulbücher,
sowie die Vorschläge wegen der Unterrichtszeit zu genehmigen.
* 61. Die Ernennung und, vorbehältlich der Bestim-
mungen über das Disziplinarverfahren, die Entlassung von
Lehrern der dem Staate angehörigen Schulen geschieht von
dem Senate, jedoch unter Mitwirkung der Deputation nach
Maßgabe der 5§ 49 und 50 des gegenwärtigen Gesetzes.
§ 62. Konzessionen zur Gründung von Privatschul-
anstalten werden erst nach vorab erstattetem gutachtlichem
Bericht der Deputation vom Senat erteilt. ·
§63.HinsichtlichderVerwaltungdesVermögensund
der Einnahme der verschiedenen zum Wirkungskreise der Depu-
tation gehörenden Schulen wird nach den allgemeinen Vor-
schriften dieses Gesetzes verfahren.
IV. Gesetz, die Erledigung von Meinungs-
verschiedenheiten zwischen dem Senat und der
Bürgerschaft betreffend.
§ 1. Ergiebt sich zwischen dem Senat und der Bürger-
schaft eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung der
Verfassung oder eines Gesetzes oder eines sonstigen gemein-
schaftlichen Beschlusses, oder über die Frage, ob eine im Wege
einer Polizeiverordnung erlassene Vorschrift der Gesetzgebung
angehöre, so unterliegt die Streitfrage der Entscheidung des
Hanseatischen Oberlandesgerichts.
& 2. In diesem Falle wird zunächst eine Deputation aus
vier Mitgliedern des Senats und sechs Mitgliedern der Bürger-
schaft niedergeseßt, welche über Vermittlungsvorschläge zu be-
raten und darüber zu berichten hat.
33. Wird durch die nach Abstattung dieses Berichtes
von dem Senat und von der Bürgerschaft abermals an-