Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Gesetz, die Erledigung v. Meinungsverschiedenheiten betr. 59 
  
zu unterrichten, in den Versammlungen der Deputation Anträge 
in Beziehung auf das Schulwesen zu stellen und Beschluß dar- 
über innerhalb der Zuständigkeit der Deputation zu verlangen. 
16 60. Die Mitglieder des Senats bei dieser Deputation S. u. 
müssen der Senatskommission für das Unterrichtswesen an- 
gehören; sie haben für die Ausführung der das Schulwesen 
betreffenden Gesetze und Verordnungen zu sorgen und nach 
Anhörung der Deputation die Schulpläne und Schulbücher, 
sowie die Vorschläge wegen der Unterrichtszeit zu genehmigen. 
* 61. Die Ernennung und, vorbehältlich der Bestim- 
mungen über das Disziplinarverfahren, die Entlassung von 
Lehrern der dem Staate angehörigen Schulen geschieht von 
dem Senate, jedoch unter Mitwirkung der Deputation nach 
Maßgabe der 5§ 49 und 50 des gegenwärtigen Gesetzes. 
§ 62. Konzessionen zur Gründung von Privatschul- 
anstalten werden erst nach vorab erstattetem gutachtlichem 
Bericht der Deputation vom Senat erteilt. · 
§63.HinsichtlichderVerwaltungdesVermögensund 
der Einnahme der verschiedenen zum Wirkungskreise der Depu- 
tation gehörenden Schulen wird nach den allgemeinen Vor- 
schriften dieses Gesetzes verfahren. 
IV. Gesetz, die Erledigung von Meinungs- 
verschiedenheiten zwischen dem Senat und der 
Bürgerschaft betreffend. 
§ 1. Ergiebt sich zwischen dem Senat und der Bürger- 
schaft eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung der 
Verfassung oder eines Gesetzes oder eines sonstigen gemein- 
schaftlichen Beschlusses, oder über die Frage, ob eine im Wege 
einer Polizeiverordnung erlassene Vorschrift der Gesetzgebung 
angehöre, so unterliegt die Streitfrage der Entscheidung des 
Hanseatischen Oberlandesgerichts. 
& 2. In diesem Falle wird zunächst eine Deputation aus 
vier Mitgliedern des Senats und sechs Mitgliedern der Bürger- 
schaft niedergeseßt, welche über Vermittlungsvorschläge zu be- 
raten und darüber zu berichten hat. 
33. Wird durch die nach Abstattung dieses Berichtes 
von dem Senat und von der Bürgerschaft abermals an- 
 
	        
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