Gesetz, die Handelskammer betreffend. 61
§ 3. Uber die Berechtigung zur Teilnahme an dem
Kaufmannskonvent entscheidet die Handelskammer, jedoch vor-
behältlich der Berufung an den Kaufmannskonvent.
§ 4. Den Mitgliedern des Kaufmannskonvents steht frei,
aus demselben auszutreten, indes ist von diesem Entschluß
vorab der Handelskammer eine schriftliche Anzeige zu machen.
§ 5. Wer den ihm als Mitglied des Kaufmannskonvents
gesetzlich oder in Gemäßheit der Geschäftsordnung obliegenden
Verpflichtungen nachzukommen beharrlich sich weigert, oder
die der Versammlung oder seiner Stellung schuldige Achtung
gröblich verletzt, kann auf einen der Handelskammer schrift-
lich einzureichenden und von wenigstens zwanzig Konvents-
mitgliedern unterschriebenen Antrag seines Rechts zur Teil-
nahme am Kaufmannskonvent von diesem für die nächsten
drei Jahre verlustig erklärt werden.
1§ 6. Der Kaufmannskonvent ist dazu berufen, über S. 1c.
Angelegenheiten, welche die Interessen des bremischen Handels
oder der bremischen Schiffahrt berühren, zu beraten. Als ein
Ausschuß desselben besteht die Handelskammer.
§ 7. Die Handelskammer hat in wichtigen, zu ihrem
Wirkungskreise gehörenden Handelsangelegenheiten eine Be-
ratung des Kaufmannskonvents zu veranlassen und ihm von
Zeit zu Zeit über ihre Wirksamkeit Bericht zu erstatten.
§ 8. Der Kaufmannskonvent kann seine Mitglieder
zu * welche zu Handelszwecken bestimmt sind,
verpflichten.
Ein solcher Beschluß bedarf jedoch der Genehmigung
des Senats.
§5 9. Versammlungen des Kaufmannskonvents finden
statt, so oft die Handelskammer es für erforderlich erachtet.
oder von wenigstens zwanzig Mitgliedern des Kaufmanns-
konvents unter Angabe des Zweckes bei der Handelskammer
schriftlich darauf angetragen wird. «
In letzterem Falle wird der Kaufmannskonvent binnen
acht Tagen nach Mitteilung des Antrages versammelt.
§ 10. Die Handelskammer beruft den Kaufmannskon-
vent und hat in demselben die Leitung der Geschäfte. Eins
ihrer Mitglieder führt den Vorsitz. ·
§11.JedesMitglieddesKaufmannskonventshatdas
Recht, Anträge über Gegenstände, welche in dessen Geschäfts-
kreis gehören, zu stellen und eine Beratung und Beschluß-
nahme darüber zu veranlassen.