Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Gesetz, die Handelskammer betreffend. 61 
§ 3. Uber die Berechtigung zur Teilnahme an dem 
Kaufmannskonvent entscheidet die Handelskammer, jedoch vor- 
behältlich der Berufung an den Kaufmannskonvent. 
§ 4. Den Mitgliedern des Kaufmannskonvents steht frei, 
aus demselben auszutreten, indes ist von diesem Entschluß 
vorab der Handelskammer eine schriftliche Anzeige zu machen. 
§ 5. Wer den ihm als Mitglied des Kaufmannskonvents 
gesetzlich oder in Gemäßheit der Geschäftsordnung obliegenden 
Verpflichtungen nachzukommen beharrlich sich weigert, oder 
die der Versammlung oder seiner Stellung schuldige Achtung 
gröblich verletzt, kann auf einen der Handelskammer schrift- 
lich einzureichenden und von wenigstens zwanzig Konvents- 
mitgliedern unterschriebenen Antrag seines Rechts zur Teil- 
nahme am Kaufmannskonvent von diesem für die nächsten 
drei Jahre verlustig erklärt werden. 
1§ 6. Der Kaufmannskonvent ist dazu berufen, über S. 1c. 
Angelegenheiten, welche die Interessen des bremischen Handels 
oder der bremischen Schiffahrt berühren, zu beraten. Als ein 
Ausschuß desselben besteht die Handelskammer. 
§ 7. Die Handelskammer hat in wichtigen, zu ihrem 
Wirkungskreise gehörenden Handelsangelegenheiten eine Be- 
ratung des Kaufmannskonvents zu veranlassen und ihm von 
Zeit zu Zeit über ihre Wirksamkeit Bericht zu erstatten. 
§ 8. Der Kaufmannskonvent kann seine Mitglieder 
zu * welche zu Handelszwecken bestimmt sind, 
verpflichten. 
Ein solcher Beschluß bedarf jedoch der Genehmigung 
des Senats. 
§5 9. Versammlungen des Kaufmannskonvents finden 
statt, so oft die Handelskammer es für erforderlich erachtet. 
oder von wenigstens zwanzig Mitgliedern des Kaufmanns- 
konvents unter Angabe des Zweckes bei der Handelskammer 
schriftlich darauf angetragen wird. « 
In letzterem Falle wird der Kaufmannskonvent binnen 
acht Tagen nach Mitteilung des Antrages versammelt. 
§ 10. Die Handelskammer beruft den Kaufmannskon- 
vent und hat in demselben die Leitung der Geschäfte. Eins 
ihrer Mitglieder führt den Vorsitz. · 
§11.JedesMitglieddesKaufmannskonventshatdas 
Recht, Anträge über Gegenstände, welche in dessen Geschäfts- 
kreis gehören, zu stellen und eine Beratung und Beschluß- 
nahme darüber zu veranlassen. 
 
	        
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