Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

62 Bremen: 
  
Solche Anträge müssen schriftlich und motivirt einge- 
bracht werden. Sie sind der Handelskammer wenigstens drei 
Tage vor der Versammlung einzureichen, sofern nicht wegen 
Dringlichkeit wenigstens zwei Dritteile der Anwesenden der 
spätern Einreichung ungeachtet für die sofortige Beratung 
derselben sich entscheiden. 
§ 12. Beschlüsse werden nach absoluter Stimmenmehr- 
heit aller Anwesenden gefaßt. 
5 13. In jeder Sitzung des Kaufmannskonvents wird 
von einem der Syndiker der Handelskammer ein Protokoll 
geführt, am Ende der Sitzung verlesen und nach erfolgter 
Genehmigung von dem Vorsitzer und dem Protokollführer 
unterzeichnet. 
& 14. Im übrigen wird die Geschäftsordnung nebst 
den Bestimmungen über die Einladungen von der Handels- 
kammer entworfen und dem Kaufmannskonvent zur Ge- 
nehmigung vorgelegt. 
II. Von der Handelskammer. 
§ 15. Die Handelskammer besteht aus vierundzwanzig 
Wiicdern, welche der Kaufmannskonvent aus seiner Mitte 
erwählt. 
5 16. Wählbar sind alle Mitglieder des Kaufmanns- 
konvents, sofern sie nicht Mitglieder des Senats sind. Wer 
jedoch seine Zahlungen eingestellt hat. ist nur dann wählbar, 
wenn er seine Gläubiger zum Vollen befriedigt hat. 
§ 17. Die Wahlhandlung geschieht in einer zu diesem 
Zwecke zu veranstaltenden Versammlung des Kaufmannskon- 
vents im Dezember jedes Jahres; tritt aber ein Gewählter 
nicht wirklich in die Handelskammer ein, so wird binnen vier 
Wochen eine Neuwahl vorgenommen. . 
§5 18. Alle Jahre werden wenigstens zwei neue Mit- 
glieder der Handelskammer gewählt, welche mit dem 1. Januar 
des folgenden Jahres in dieselbe eintreten. 
Sind daher nicht bereits. im Laufe des Jahres zwei 
Mitglieder aus der Handelskammer geschieden, so findet am 
Schlusse desselben der Austritt des der Wahl nach ältesten 
Mitgliedes oder der beiden ältesten Mitglieder statt, je 
nachdem im Laufe des Jahres entweder bereits Ein Mitglied 
oder keines ausgeschieden ist. 
Diejenigen Mitglieder der Handelskammer jedoch, welche 
schon achtzehn Jahre lang ihr Amt verwaltet haben, treten
	        
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