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Solche Anträge müssen schriftlich und motivirt einge-
bracht werden. Sie sind der Handelskammer wenigstens drei
Tage vor der Versammlung einzureichen, sofern nicht wegen
Dringlichkeit wenigstens zwei Dritteile der Anwesenden der
spätern Einreichung ungeachtet für die sofortige Beratung
derselben sich entscheiden.
§ 12. Beschlüsse werden nach absoluter Stimmenmehr-
heit aller Anwesenden gefaßt.
5 13. In jeder Sitzung des Kaufmannskonvents wird
von einem der Syndiker der Handelskammer ein Protokoll
geführt, am Ende der Sitzung verlesen und nach erfolgter
Genehmigung von dem Vorsitzer und dem Protokollführer
unterzeichnet.
& 14. Im übrigen wird die Geschäftsordnung nebst
den Bestimmungen über die Einladungen von der Handels-
kammer entworfen und dem Kaufmannskonvent zur Ge-
nehmigung vorgelegt.
II. Von der Handelskammer.
§ 15. Die Handelskammer besteht aus vierundzwanzig
Wiicdern, welche der Kaufmannskonvent aus seiner Mitte
erwählt.
5 16. Wählbar sind alle Mitglieder des Kaufmanns-
konvents, sofern sie nicht Mitglieder des Senats sind. Wer
jedoch seine Zahlungen eingestellt hat. ist nur dann wählbar,
wenn er seine Gläubiger zum Vollen befriedigt hat.
§ 17. Die Wahlhandlung geschieht in einer zu diesem
Zwecke zu veranstaltenden Versammlung des Kaufmannskon-
vents im Dezember jedes Jahres; tritt aber ein Gewählter
nicht wirklich in die Handelskammer ein, so wird binnen vier
Wochen eine Neuwahl vorgenommen. .
§5 18. Alle Jahre werden wenigstens zwei neue Mit-
glieder der Handelskammer gewählt, welche mit dem 1. Januar
des folgenden Jahres in dieselbe eintreten.
Sind daher nicht bereits. im Laufe des Jahres zwei
Mitglieder aus der Handelskammer geschieden, so findet am
Schlusse desselben der Austritt des der Wahl nach ältesten
Mitgliedes oder der beiden ältesten Mitglieder statt, je
nachdem im Laufe des Jahres entweder bereits Ein Mitglied
oder keines ausgeschieden ist.
Diejenigen Mitglieder der Handelskammer jedoch, welche
schon achtzehn Jahre lang ihr Amt verwaltet haben, treten