Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Gesetz, die Handelskammer betreffend. 63 
selbst dann aus, wenn auch das Ausscheiden anderer Mit- 
glieder bereits zwei Neuwahlen erforderlich machen sollte. 
J 19. Wer aus der Handelskammer austritt, kann für 
dasmal nicht wieder gewählt werden. 
§ 20. Bei der Wahlhandlung wird in der Art verfahren, 
daß von der Versammlung durch geheime Abstimmung zuerst 
aus allen Wählbaren für jede erledigte Stelle drei Pssonen 
nach relativer Stimmenmehrheit ausgemittelt werden und dann 
aus diesen die Wahl nach absoluter Stimmenmehrheit erfolgt. 
Dieses Verfahren wird so oft wiederholt, als für dasmal 
neue Mitglieder zu wählen sind. 
§+ 21. Das Resultat der Wahl wird von dem Vor- 
sitzer verkündet, von der Handelskammer dem Senat ange- 
zeigt und öffentlich bekannt gemacht. 
§ 22. Die günsechtung der Gültigkeit einer Wahl muß 
binnen acht Tagen nach der bffentlichen Bekanntmachung der- 
selben bei dem Vorsitzer der Handelskammer schriftlich erfolgen. 
Die Handelskammer, mit Ausschluß derjenigen Mitglieder, 
deren Wahl angefochten ist, entscheidet über die Anfechtung 
in ihrer nächsten Sitzung, vorbehältlich der Berufung an den 
Kaufmannskonvent. 
§ 23. Eine Verpflichtung zur Annahme der Wahl findet 
nicht statt, auch ist der Austritt aus der Handelskammer 
jederzeit gestattet. 
§ 24. Wer aufhört, Mitglied des Kaufmannskonvents 
zu sein, oder bei wem ein Verhältnis eintritt, welches seiner 
Wählbarkeit entgegengestanden haben würde, verliert damit 
auch seine Eigenschaft als Mitglied der Handelskammer. 
§ 25. Die Geschäfte eines Mitgliedes der Handels- 
kammer werden unentgeltlich wahrgenommen. 
§ 26. Die Handelskammer ist der Vorstand der Kauf- 
mannschaft und vertritt dieselbe gegen Dritte. Auch ist sie 
in vermögensrechtlicher Beziehung nach Maßgabe der tran- 
sitorischen Bestimmungen des die Handelskammer betreffenden 
Gesetzes vom 2. April 1849 die Nachfolgerin des Collegü 
Seniorum. 
18 27. Sie ist außerdem berufen, auf Alles, was dem S. ". 
bremischen peendel und der bremischen Schiffahrt, sowie den 
Hülfsgeschäften beider dienlich sein kann, ihr Augenmerk fort- 
während zu richten, über die Mittel zu deren Förderung oder 
die Beseitigung etwaiger Hindernisse derselben zu beraten, 
und darüber dem Senat auf dessen Antrag oder auch unauf- 
 
	        
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