Gesetz, die Handelskammer betreffend. 63
selbst dann aus, wenn auch das Ausscheiden anderer Mit-
glieder bereits zwei Neuwahlen erforderlich machen sollte.
J 19. Wer aus der Handelskammer austritt, kann für
dasmal nicht wieder gewählt werden.
§ 20. Bei der Wahlhandlung wird in der Art verfahren,
daß von der Versammlung durch geheime Abstimmung zuerst
aus allen Wählbaren für jede erledigte Stelle drei Pssonen
nach relativer Stimmenmehrheit ausgemittelt werden und dann
aus diesen die Wahl nach absoluter Stimmenmehrheit erfolgt.
Dieses Verfahren wird so oft wiederholt, als für dasmal
neue Mitglieder zu wählen sind.
§+ 21. Das Resultat der Wahl wird von dem Vor-
sitzer verkündet, von der Handelskammer dem Senat ange-
zeigt und öffentlich bekannt gemacht.
§ 22. Die günsechtung der Gültigkeit einer Wahl muß
binnen acht Tagen nach der bffentlichen Bekanntmachung der-
selben bei dem Vorsitzer der Handelskammer schriftlich erfolgen.
Die Handelskammer, mit Ausschluß derjenigen Mitglieder,
deren Wahl angefochten ist, entscheidet über die Anfechtung
in ihrer nächsten Sitzung, vorbehältlich der Berufung an den
Kaufmannskonvent.
§ 23. Eine Verpflichtung zur Annahme der Wahl findet
nicht statt, auch ist der Austritt aus der Handelskammer
jederzeit gestattet.
§ 24. Wer aufhört, Mitglied des Kaufmannskonvents
zu sein, oder bei wem ein Verhältnis eintritt, welches seiner
Wählbarkeit entgegengestanden haben würde, verliert damit
auch seine Eigenschaft als Mitglied der Handelskammer.
§ 25. Die Geschäfte eines Mitgliedes der Handels-
kammer werden unentgeltlich wahrgenommen.
§ 26. Die Handelskammer ist der Vorstand der Kauf-
mannschaft und vertritt dieselbe gegen Dritte. Auch ist sie
in vermögensrechtlicher Beziehung nach Maßgabe der tran-
sitorischen Bestimmungen des die Handelskammer betreffenden
Gesetzes vom 2. April 1849 die Nachfolgerin des Collegü
Seniorum.
18 27. Sie ist außerdem berufen, auf Alles, was dem S. ".
bremischen peendel und der bremischen Schiffahrt, sowie den
Hülfsgeschäften beider dienlich sein kann, ihr Augenmerk fort-
während zu richten, über die Mittel zu deren Förderung oder
die Beseitigung etwaiger Hindernisse derselben zu beraten,
und darüber dem Senat auf dessen Antrag oder auch unauf-