Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

S. 109. 
6 Verfassung von Lübeck. 
  
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sammen. Nachdem die letztere versammelt ist, zeigt der Senat 
derselben durch Commissare an, wie viele von seinen Mitglie— 
dern zur Vornahme der Wahl sich eingefunden haben, und 
fordert die Bürgerschaft auf, eine gleich große Anzahl aus 
den in ihrer Versammlung Erschienenen zu Wahlbürgern zu 
erwählen. Die Wahlbürger werden von den Commissaren 
in den Rathssaal geführt, die Bürgerschaft selbst wird entlassen. 
§. 2. Die Mitglieder des Senates und die Wahlbürger 
treten darauf zu einer Wahlversammlung zusammen und leisten, 
nachdem der im Senate den Vorsitz führende Bürgermeister 
(Art. 14.) die das Verfahren bei der Wahl bestimmenden Vor- 
schriften der Verfassung verlesen hat, folgenden Eid: 
Ich gelobe und schwöre zu Gott, daß ich bei der 
jetzt vorzunehmenden Wahl eines Mitgliedes des 
Senates die bestehenden Vorschriften genau befolgen, 
über Alles, was in den Wahlkammern oder unter 
den Obmännern gesprochen werden wird, das strengste 
Stillschweigen beobachten und nur!) Demjenigen meine 
Stimme geben will, welcher nach meiner Ueberzeugung 
der Würdigste ist. So wahr mir Gott helfel 
Der im Senate den Vorsitz führende Bürgermeister lies't 
diese Eidesformel vor und alle Anwesenden sprechen die Worte: 
Ich schwöre es! 
§. 3. Sodann werden drei aus je zwei Mitgliedern des 
Senates und je zwei Wahlbürgern bestehende Wahlkammern 
durch das Loos gebildet, in der Art, daß zuerst unter die 
Mitglieder des Senates, mit Ausschluß des den Vorsitz führen- 
den Bürgermeisters, und hierauf unter die Wahlbürger Loose 
ausgetheilt werden, von denen jedesmal zwei mit der Nummer I., 
zwei mit der Nummer II., zwei mit der Nummer III. bezeich- 
net, die übrigen aber unbezeichnet sind. 
5. 4. Jede Wahlkammer begiebt sich in das für sie be- 
stimmte Wahlzimmer. Die im Rathssaale zurückbleibenden 
Senatsmitglieder und Wahlbürger erwählen durch das Loos 
aus ihrer Mitte zwei Mitglieder des Senates und zwei Wahl- 
bürger zur Entgegennahme und Aufzeichnung der Stimmzettel 
bei einer etwanigen allgemeinen Wahl. (8. 9. u. 10.) 
§. 5. Die Mitglieder der Wahlkammern dürfen bis zur 
Beendigung ihres Wahlgeschäftes nicht leise mit Jemandem 
reden, auch nicht das Wahlzimmer verlassen. Von keiner 
Wahlkammer und von keinem Mitgliede derselben darf an eine 
andere Wahlkammer oder an ein Mitglied der anderen Wahl-
	        
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